Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Zinsen für Verbindlichkeiten bei Kauf |
| Gefragt am 18.04.2011 16:56 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Wir haben unser Zweifamilienhaus (Wert ca. 600 000 Euro) mit 2 ungefähr gleich großen Wohnungen unseren beiden Töchtern je zur Hälfte übertragen. In der einen Wohnung wohnen wir mit einem ins Grundbuch eingetragenen Wohnrecht, die an-dere Wohnung wurde nach der Übertragung renoviert und ist vermietet. Die Über-nahme erfolgte teilentgeltlich d.h. die Töchter haben die Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 184 000 Euro übernommen, sollen 200 000 Euro zahlen (haben wir jetzt auch geschenkt) und der Rest wurde geschenkt. In der Feststellungserklärung wol-len wir alle Einahmen und Werbungskosten auf die vermietete Wohnung beziehen. Die Verbindlichkeiten wurden allgemein, also nicht auf die vermietete Wohnung be-zogen, aufgenommen. |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Ich gehe bei der Beantwortung Ihrer Frage davon aus, das das Haus zum Privatvermögen und damit insbesondere zu keinem Betriebsvermögen gehört. Schuldzinsen sind immer dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Grund für die Schuldaufnahme 1.die Finanzierung von Anschaffungskosten oder Herstellungskosten des Objekts war oder 2. die Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen für das Objekt war oder 3. zur Finanzierung von anderen Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Objekt diente. Für alle 3 Punkte gilt, dass durch das Objekt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden. Aus Ihren Angaben entnehme ich, dass der Kredit der Anschaffung des gesamten Zweifamilienhauses diente (Ziff.1). Da nur eine Wohnung vermietet ist und die andere Wohnung auf Grund des Wohnrechts unentgeltlich genutzt wird, liegt der Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur bei EINER Wohnung vor. Somit kann nur der Teil der Schuldzinsen als Werbungskosten abgezogen werden, der auf die vermietete Wohnung entfällt. Die Schuldzinsen sind daher im Schätzungswege aufzuteilen und zwar im Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt |
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