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wonach bemisst sich die freiwillige Vorauszahlung von KK-Beiträgen?

Gefragt am 07.12.2014
11:16 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2637

 

Ich war wegen einer Fortbildung von Jan bis Nov 2014 sozialversicherungspflichtig angestellt, Krankenkassenbeitrag ANA 63,63 AGA 58,40, Insgesamt somit 122,03 pro Monat. Ab 12/2014 oberhalb der BBG freiwillig versichert, somit ca. 680 Euro/Monat KV. Ich möchte nun den 2,5-fachen Jahresbeitrag für die KK vorauszahlen. In den Vorschriften steht aber: \" Die Vorauszahlungssumme darf aber nicht mehr als das Zweieinhalbfache der vertraglich geschuldeten Jahresbeiträge für die KV-/PV-Basisversicherung des laufenden Jahres ausmachen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG). Ist damit der für das Jahr 2014 geschuldete Beitrag gemeint, also das 2,5-fache von 1.979 Euro, oder das 2,5-fach von 7.644 Euro, also der Betrag für 2015? Oder gilt nur der im Rahmen der freiwilligen Versicherung entrichtete Anteil, also die Dezember-Zahlung in Höhe von 680 Euro?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 07.12.2014
11:16 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
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Beantwortet am 16.12.2014 20:54 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2637

Antwort unseres Experten


Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Frage beantworten.

§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG begrenzt die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung, die als Sonderausgaben in einem Veranlagungszeitraum abziehbar sind.

Beitragsvorauszahlungen dürfen im Jahr der Zahlung abgezogen werden, soweit sie eine bestimmte Grenze nicht überschreiten ...



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