Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Werbungskosten Übernahme Gesellschaftreanteile |
| Gefragt am 12.05.2011 10:36 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1039 |
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Ich in seit 17 Jahren als Ingenieur in einer Ingenieur GmbH angestellt. |
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Beantwortet von StB Olaf Gayko (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. 1.) Zinsen für die Finanzierung des Kaufpreises der Anteile Es handelte sich bis zum Jahr 2009 grds. um Werbungskosten (=WK) bei Einkünften aus Kapitalvermögen (die früher im Wege des Teileinkünfteverfahrens abzuziehen gewesen wären), allerdings dürfen ab 2010 wg. der Einführung der Abgeltungssteuer gem. § 32d EStG(25%)keine WK mehr abgezogen werden. Diesbezüglich ist aber eine Klage beim FG/BFH anhängig. Evtl. lohnt es sich für Sie, sich an das Verfahren anzuhängen (ganz einfach: schriftliche Einlegung eines Einspruch zusammen mit einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von WK bei Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG). Finanzgericht Münster Az.: 6 K 3260/10 F Nur im Rahmen der Versteuerung mit dem individuellen Steuersatz ist noch ein Abzug der WK denkbar, bei einem Steuersatz von über 25% verbleibt es bei der Nachversteuerung mit der Abgeltungssteuer. Sie sollten auf der Anlage KAP das Häkchen bei der Günstigerprüfung setzen, damit das FA überprüft, welche Versteuerung (also entweder Abgeltungssteuer oder Versteuerung mit dem individuellen Steuersatz) günstiger für Sie ist. Ich gehe aber davon aus, dass Sie als Ingenieur einen hohen Jahresverdienst haben und daher die Besteuerung mit der Abgeltungssteuer für Sie günstiger sein wird, das ist aber natürlich nur rein hypothetisch! 2.) Fahrtkosten/Verpflegungsmehraufwendungen zu den Versammlungen Für die Fahrtkosten zu den Versammlungen gilt das oben Gesagte. Ich denke zwar nicht, dass dem FA die "Falschzuordnung" zu den WK bei nichtselbständiger Tätigkeit weiter auffallen würde, allerdings gehören diese korrekterweise zu den "WK" bei Einkünften aus Kapitalvermögen bzw. zu den sonstigen Einkünften für die Bürgschaftsprovsion). Darauf möchte ich Sie hiermit noch einmal explizit hinweisen! 3.) Darlehnszinsen Die Verzinsung Ihres Darlehn ist gem. § 20 I Nr. 7 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzen. 4.) Die (einmalige) Bürgschaftsprovision tragen Sie als sonstige Einkünfte auf Anlage SO ein. Der Anteil der Fako/VMA, der auf diese Einkünfte entfällt, kann hier geltend gemacht werden. Ich hoffe, Ihnen mir diesen Angaben behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichern Grüßen Olaf Gayko Steuerberater |
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