Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Werbungskosten - Rückwirkend für Weiterbildungsstudium |
| Gefragt am 30.06.2011 10:19 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028 |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Die Weiterbildungskosten sind, da Sie beruflich veranlsst waren, unstreitig Werbungskosten. In den vergangenen Jahren waren Sie wirtschaftlich jedoch nicht belastet, da Ihr Arbeitgeber die Aufwendungen getragen hat. Durch die Rückzahlungsvereinbarung und die erfolgte Rückzahlung in diesem Jahr, ist Ihre Belastung eingetreten. Daher ist der Rückzahlungsbetrag in diesem Jahr als Werbungskosten zu berücksichtigen. Wichtig ist, dem Finanzamt den Vorgang bestmöglich nachzuweisen. Sie sollten die Vereinbarungen, den Rückzahlungsvorgang und die Weiterbilfdungskosten nachweisen. Der Werbungskostenabzug ist nicht möglich, wenn der Arbeitgeber die Weiterbildungskosten in den Vorjahren als steuerfreien Arbeitslohn behandelt hat. In diesem Fall läge lediglich eine Rückzahlung von steuerfreiem Arbeitslohn vor, die sich steuerlich nicht auswirkt. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater |
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