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Kategorie: Einkommensteuererklärung

Frage: Werbungskosten - insb. Fortbildungskosten

Gefragt am 25.02.2010 22:08 Uhr | Einsatz: € 15,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024

Werbungskosten (Anlage N):
Ich habe 2008 eine Fortbildung gemacht, die in etwa 8.500,-- EUR gekostet hat und als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden können. Mein Arbeitgeber hat mit dazu einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von EUR 3.000,-- gewährt, der allerdings innerhalb von zwei Jahren anteilig zurückgezahlt werden muss, sollte ich den Arbeitsplatz kündigen.

Frage: Muss ich den von den Werbungskosten abziehen. Falls ja, und ich mach das trotzdem nicht, kann das das Finanzamt rausfinden und mich bestrafen? Was würden Sie mir raten?

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Selbstverständlich müssen Sie den von Ihrem Arbeitgeber gezahlten Anteil in Höhe von 3.000 Euro von den 8.500 abziehen, da Sie nur die Ihnen tatsächlich entstandenen Aufwendungen abziehen dürfen, andernfalls könnte der Straftatbestand der Steuerhinterziehung vorliegen, was mit sehr unangenehmen Folgen für Sie verbunden wäre. Das Finanzamt kann die Zahlung des Zuschusses z.B. durch die Durchführung einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei Ihrem Arbeitgeber sehr leicht feststellen.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater

Nachfrage
Vielen Dank für Ihre Antwort.

Der Zuschuss wurde nicht über die Lohnabrechnung ausge-
zahlt, sondern direkt auf mein Konto überwiesen.
Gleichzeitig wurde die Erklärung wegen der Rückzahlung
bei Kündigung unterschrieben.
Macht das einen Unterschied bzw. wird dies auch bei einer
Außenprüfung Lohnsteuer vom Finanzamt geprüft?
Kann das Finanzamt wegen den Kosten auch bei der Schule
nachfragen?

Vielen Dank für Ihre rasche Antwort.

Rückantwort
Das änder alles nichts an der Sache. Sie müssen den Zuschuss in Ihrer Anlage N angeben. Bei Ihrem Arbeitgeber stellt die Zahlung Betriebsausgaben dar. Er unterliegt sowohl der Lohnsteuer-Außenprüfung als auch der normalen Außenprüfung, auch Betriebsprüfung genannt. Auch ein Auskunftsersuchen bei der Schule kann in Frage kommen.

Freundliche Grüße

Ulrich Stiller
Steuerberater

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