Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Vorauszahlungsbescheid |
| Gefragt am 07.09.2009 19:52 Uhr | Einsatz: € 15,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028 |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrte Frau Stute,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Die Festsetzung der Vorauszahlung findet ihre Rechtsgrundlage in § 37 Abs. 3 EStG. Die Norm regelt explizit, daß die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG nicht in die Berechnung der Vorauszahlungen mit einbezogen werden dürfen, § 37 Abs. 3 S. 12 EStG. Die Ihnen durch das Finanzamt erteilte Auskunft ist daher nach dem Gesetzeswortlaut nicht zu beanstanden. Es tut mir leid, Ihnen keine günstigere Auskunft erteilen zu können. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater |
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