Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Versteuerung Veräußerungsgewinn n.§ 16 EStG |
| Gefragt am 18.05.2010 10:43 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1031 |
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Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte. Die Fünftelregelung ist im § 34 Abs. 1 EStG geregelt. Die Fünftelregelung ist auf außerordentliche Einkünfte anzuwenden. Hierzu zählt auch der der Veräußerungsgewinn gem. § 16 EStG. Der Veräußerungsgewinn ist auf der 2. Seite der Anlage G (Zeile 34) einzutragen. Die Fünftelregelung wird dann automatisch vom Finanzamt berücksichtigt. Sie müssen keinen besonderen Antrag stellen. Die Fünftelregelung dient dazu die Steuerprogression auf einmalige Einkünfte abzumildern. Dabei gilt: je höher der individuelle Steuersatz desto niedriger ist die Steuerersparnis. Wie hoch die Steuerersparnis in Ihrem Fall ist kann ohne Kenntnis des gesamten Falles nicht beziffert werden. Ich hoffe, ich konnte mit meinen Ausführungen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Wander Steuerberater |
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