Schritt 1Schritt 2Schritt 3Schritt 4
Weitere Fragen zum Thema "Einkommensteuererklärung"

Versteuerung von rückerstatteten Beträgen aus der Rentenversicherung bzw. Versorgungswerk

Gefragt am 01.09.2016
13:09 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1683

 

Guten Tag,

ich habe folgende Frage:

Seit 2010 bin ich als Jurist in einem Unternehmen angestellt, dieses hat die Rentenversicherungsbeiträge an die DRV (AG+AN Anteil) an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt. Gleichzeitig bin ich ebenfalls seit diesem Zeitraum als selbstständiger Rechtsanwalt tätig und habe monatlich ca. EUR 200,00 (Mindestbeitrag) an die für mich zuständige Versorgungskammer für Rechtsanwälte abführen müssen, habe also unabhängig von meinem Kanzleigewinn Rentenversicherungsbeiträge an die Versorgungskammer abgeführt. Seit diesem Zeitraum habe ich mit der DRV über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestritten, mit dem Ziel, dass mein Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge ebenfalls ans Versorgungswerk abführen kann, es mithin nicht mehr zu einer "Doppelzahlung" kommt. Dieses Ziel ist nunmehr erreicht und sämtliche Beiträge seit 2010 sind (rückwirkend) von der DRV an mein Versorgungswerk übertragen worden. Beim Versorgungswerk liegt jetzt allerdings eine "Überzahlung" in Höhe von ein paar TEUR vor (im Wesentlichen der von mir gezahlte monatliche Mindestbeitrag), die ich entweder dort (als freiwillige Beiträge) behalten kann oder aber mir auszahlen lassen kann. Ich tendiere dazu, mir das ganze auszahlen zu lassen.

Meine Frage: Ist diese Auszahlung steuerfrei? Wenn nein, wie und wo muss ich diese Auszahlung angeben? Bei meiner Recherche bin ich auf §§ 3 b und c EStG gestoßen (aus meiner Sicht Ergebnis: steuerfrei). Auf der anderen Seite hatte ich die Beiträge zum Versorgungswerk in den vergangenen Jahren ja als Sonderausgabe (da gabs ein Feld in der Steuererklärung "Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken) geltend gemacht...

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 01.09.2016
13:09 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Beantwortet am 09.09.2016 23:12 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1683

Antwort unseres Experten

Sehr geehrter Fragesteller,

im Grundsatz mindert die Rückzahlung von in der Vergangenheit gezahlten Beiträgen, die sich als Sonderausgaben ausgewirkt haben, die im Erstattungsjahr geleisteten Beiträge der gleichen Art (inhaltsgleiche Zuordnung). § 3b und § 3c sind hier nicht einschlägig und behandeln andere Themen ...



... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls? Sie können für € 7,50 die Antwort vollständig einsehen.

Weitere Fragen zum Thema "Einkommensteuererklärung"



War diese Antwort hilfreich?

Ja! Nein!

Für 0 Personen war diese Antwort hilfreich.




Haben Sie auch eine Frage? Weitere Fragen zum Thema "Einkommensteuererklärung"
Jetzt eigene Frage stellen!
So einfach funktioniert's
  1. Wählen Sie oben im Menü das Themengebiet aus
  2. Formulieren Sie Ihre Frage
  3. Einsatz festlegen (z.B. 20,- €)
  4. Ihre Frage wird beantwortet
Das sind Ihre Vorteile
  • Antworten ausschließlich durch Experten, die entsprechende Qualifikationen nachgewiesen haben
  • kein Risiko - keine versteckten Kosten
  • Schnelle Antwort der Experten
  • Sichere Übertragung Ihrer Daten mit SSL-Verschlüsselung