Versteuerung von rückerstatteten Beträgen aus der Rentenversicherung bzw. Versorgungswerk
Gefragt am 01.09.201613:09 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1683
Guten Tag,
ich habe folgende Frage:
Seit 2010 bin ich als Jurist in einem Unternehmen angestellt, dieses hat die Rentenversicherungsbeiträge an die DRV (AG+AN Anteil) an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt. Gleichzeitig bin ich ebenfalls seit diesem Zeitraum als selbstständiger Rechtsanwalt tätig und habe monatlich ca. EUR 200,00 (Mindestbeitrag) an die für mich zuständige Versorgungskammer für Rechtsanwälte abführen müssen, habe also unabhängig von meinem Kanzleigewinn Rentenversicherungsbeiträge an die Versorgungskammer abgeführt. Seit diesem Zeitraum habe ich mit der DRV über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestritten, mit dem Ziel, dass mein Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge ebenfalls ans Versorgungswerk abführen kann, es mithin nicht mehr zu einer "Doppelzahlung" kommt. Dieses Ziel ist nunmehr erreicht und sämtliche Beiträge seit 2010 sind (rückwirkend) von der DRV an mein Versorgungswerk übertragen worden. Beim Versorgungswerk liegt jetzt allerdings eine "Überzahlung" in Höhe von ein paar TEUR vor (im Wesentlichen der von mir gezahlte monatliche Mindestbeitrag), die ich entweder dort (als freiwillige Beiträge) behalten kann oder aber mir auszahlen lassen kann. Ich tendiere dazu, mir das ganze auszahlen zu lassen.
Meine Frage: Ist diese Auszahlung steuerfrei? Wenn nein, wie und wo muss ich diese Auszahlung angeben? Bei meiner Recherche bin ich auf §§ 3 b und c EStG gestoßen (aus meiner Sicht Ergebnis: steuerfrei). Auf der anderen Seite hatte ich die Beiträge zum Versorgungswerk in den vergangenen Jahren ja als Sonderausgabe (da gabs ein Feld in der Steuererklärung "Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken) geltend gemacht...
Vielen Dank für Ihre Antwort!
13:09 Uhr
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Antwort unseres Experten
Sehr geehrter Fragesteller,
im Grundsatz mindert die Rückzahlung von in der Vergangenheit gezahlten Beiträgen, die sich als Sonderausgaben ausgewirkt haben, die im Erstattungsjahr geleisteten Beiträge der gleichen Art (inhaltsgleiche Zuordnung). § 3b und § 3c sind hier nicht einschlägig und behandeln andere Themen ...
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