Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Verrechnung von Einkünften mit Verlustvorträgen |
| Gefragt am 05.12.2010 09:00 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1043 |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Das zentrale Problem der Fragestellung bezieht sich auf die Zurechnung der Einkünfte aus dem Einzeldepot. Abweichend von dem zivirechtlichen Eigentum (Ehemann) ist das Depotvermögen rechnerisch den Eheleuten zuzurechnen. Tatsächlich sind die Einkünfte dem Depotinhaber zuzurechnen. Seit Einführung der Abgeltungssteuer führt die Bank genau Buch über die Einkünfte und die Verlustverrechnungstöpfe aus der Vergangenheit, die nur dem Depotinhaber zugerechnet werden können und nicht übertragbar sind. Die Verrechnung der steuerlich festgesetzten Verlustvorträge erfolgt über die Steuererklärung. Sie sollten für die Zukunft ein Gemeinschaftsdepot eröffen. Hierbei bleiben die Altverluste in der Zurechnung jedoch unberührt. Die hälftige Übertragung des Depotvermögens an die Ehefrau bei Eröffung des Gemeinschaftsdepots ist eine unentgeltliche Übertragung, die oberhalb von 500.000 € Schenkungssteuer auslösen kann. Für die Vergangenheit sollten Sie versuchen die Verlustfeststellungen korriegieren zu lassen. Dies ist nach Bestandskraft der Verlustfeststellungsebscheide jedoch nur im Rahmen bestimmter Ändeungsvorschriften der Abgabenordnung möglich. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater |
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