Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Verpflegungsmehraufwenung bei selbständiger Tätigkeit |
| Gefragt am 14.05.2011 13:29 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von StB Manuela Ponikwar (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
danke für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung des angebotenen Honorars wie folgt beantworten möchte: Herr A hat seine Betriebsstätte in Dresden. Verpflegungsmehraufwendungen können nur geltend gemacht werden, soweit eine betrieblich bedingte Abwesenheit von seiner Betriebsstätte (regelmäßige Arbeitsstätte: Dresden) oder seiner Wohnung in Berlin besteht ("Auswärtstätigkeit"). Diese Verpflegungsmehraufwendungen sind als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die Betriebsstätte in Dresden selbst begründet Verpflegungsmehraufwendungen nur innerhalb der ersten 3 Monate im Falle einer doppelten Haushaltsführung. Ob die Kriterien einer doppelten Haushaltsführung erfüllt sind, wäre zu prüfen, u.A. muss hier eine Wohnsitz am Heimatort bestehen (Lebensmittelpunkt ist bei verheirateten Personen beim Wohnsitz der Familie zu bejahen) als auch eine fest zur Verfügung stehende Unterkunft am Arbeitsort. Entsprechend müssten Nachweise beigebracht werden. Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen, Manuela Ponikwar Steuerberaterin www.ponikwar.de
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