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Kategorie: Einkommensteuererklärung

Frage: Verpflegungsmehraufwenung bei selbständiger Tätigkeit

Gefragt am 14.05.2011 13:29 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Verpflegungsmehraufwenung bei selbständiger Tätigkeit , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Sehr geehrte Damen und Herren, zur Einkommensteuererklärung habe ich folgende Frage: Herr A wohnt in Berlin. Er ist selbständig und hat sein Gewerbe in Dresden angemeldet. Herr A fährt Sonntag abend los nach Dresden und kommt am Samstag Mittag wieder nach Berlin zurück zu seine

Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Einkommensteuererklärung habe ich folgende Frage:
Herr A wohnt in Berlin. Er ist selbständig und hat sein Gewerbe in Dresden angemeldet. Herr A fährt Sonntag abend los nach Dresden und kommt am Samstag Mittag wieder nach Berlin zurück zu seiner Familie. Er hat keinen Wohnsitz in Dresden, er übernachtet in seinem Geschäft. Fahrtkosten mit der Bahn oder Benzinkosten usw. sind als Betriebausgabe (Leasingauto seiner Firma)erfaßt. Kann Herr A in seiner Einkommensteuererklärung Verpflegunsmehraufwendungen für die Abwesenheit von zu Hause in der Woche (5 Tage über 24 h)geltend machen? Wenn ja, wie muß er das belegen?
Danke und mfG

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Antwort

Beantwortet von StB Manuela Ponikwar (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

danke für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung des angebotenen Honorars wie folgt beantworten möchte:

Herr A hat seine Betriebsstätte in Dresden.
Verpflegungsmehraufwendungen können nur geltend gemacht werden, soweit eine betrieblich bedingte Abwesenheit von seiner Betriebsstätte (regelmäßige Arbeitsstätte: Dresden) oder seiner Wohnung in Berlin besteht ("Auswärtstätigkeit"). Diese Verpflegungsmehraufwendungen sind als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Die Betriebsstätte in Dresden selbst begründet Verpflegungsmehraufwendungen nur innerhalb der ersten 3 Monate im Falle einer doppelten Haushaltsführung.

Ob die Kriterien einer doppelten Haushaltsführung erfüllt sind, wäre zu prüfen, u.A. muss hier eine Wohnsitz am Heimatort bestehen (Lebensmittelpunkt ist bei verheirateten Personen beim Wohnsitz der Familie zu bejahen) als auch eine fest zur Verfügung stehende Unterkunft am Arbeitsort. Entsprechend müssten Nachweise beigebracht werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen,

Manuela Ponikwar
Steuerberaterin
www.ponikwar.de

Nachfrage
Sehr geehrte Frau Ponikwar,
danke für Ihre Antwort. Soweit o.k.
Folgende Nachfrage: "fest zur Verfügung stehende Unterkunft am Arbeitsort"
Herr A, hat an seinem Arbeitsort, in seinem Geschäft, ein separates privates Zimmer, mit Küche und Bad/Toilette. Zählt das als feste Unterkunft? Er ist vom Wohnsitz her in Berlin gemeldet mit seiner Familie. Wie muß der Beleg aussehen, mit dem er seine Unterkunft in Dresden begründet?
MfG
M.Förster

Rückantwort
Danke für Ihre Rückfrage,

grundsätzlich würde ich das als eine fest zur Verfügung stehende Unterkunft verstehen.

Einen Beleg zur Begründung der Unterkunft gibt es in diesem Sinne nur im Rahmen des Mietvertrages der Geschäftsräume.
Auf Basis des Grundrisses kann man den Zweithaushalt vermutlich ausreichend darlegen. Das Finanzamt wird mehr Unterlagen anfordern, falls das nicht ausreichen sollte, dies ist von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter verschieden.

Zu beachten ist allerdings, dass Herr A die Miete für die Geschäftsräume vollumfänglich als Betriebsausgaben geltend macht. Entsprechend wäre ein Eigenverbrauch des Herrn A für die Nutzung des Zimmers als privten Wohnraum als Einnahme gewinnerhöhend zu versteuern.

Ich empfehle Ihnen die Behandlung des Sachverhalts vorab mit dem Finanzamt oder einem Steuerberater vor Ort im Detail zu besprechen. Bei Unsicherheit kann auch eine (kostenpflichtige) verbindliche Auskunft beim FA die richtige Behandlung gewährleisten. Bei Unternehmern ergeht der Einkommensteuerbescheid häufig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, so dass die richtige Behandlung im Ernstfall von einer Betriebsprüfung geprüft wird.

Mit freundlichen Grüßen,

Manuela Ponikwar
Steuerberaterin
www.ponikwar.de

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