Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Verpflegungsmehraufwendungen bei Entsendung ins Ausland |
| Gefragt am 28.02.2011 15:33 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1061 |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Wenn Sie, wovon ich bei der Beantwortung Ihrer Frage ausgehe, einen Wohnsitz in Deutschland haben, sind Sie auf Grund der Tatsache, dass Ihr Auslandsaufenthalt unter 183 Tagen lag, in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn mit dem entsprechenden Land ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Besteht mit dem Land kein Doppelbesteuerungsabkommen spielt die 183 Tageregelung keine Rolle, Sie wären dann auch bei einem Aufenthalt von über 183 Tagen in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Auf Grund Ihrer vorübergehenden Entsendung in das Ausland, liegen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vor. Hier setzen Sie dann analog der Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen, die entsprechenden Pauschbeträge für das jeweilige Land an und tragen diese in Zeile 55 der Seite 2 der Anlage N ein. In der Zeile 56 der Anlage N tragen Sie die auf der Lohnsteuerbescheinigung steuerfreien Verpflegungszuschuss (Nr.20) ein. Die sonstige steuerfreien Arbeitgeberleistungen (Nr. 21) werden wohl in Zusammenhang mit der Unterkunft, Flugkosten usw. stehen. Diese Beträge müssen Sie nicht als Erstattung mindernd einsetzen, da Sie hiefür keinen Aufwand geltend machen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen bei Ihrer nicht ganz einfachen Frage behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt
Nachfrage Rückantwort |
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