Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: vermietung an angehörige |
| Gefragt am 25.02.2010 15:47 Uhr | Einsatz: € 15,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032 |
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Ich, Rentner, einkommensteuerpflichtig, habe eine Eigentumswohnung ohne Belastung, also keine Zinsaufwendungen. |
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Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte. bei einer Vermietung an Angehörige sind folgende Besonderheiten zu beachten: Beträgt die vereinbarte Miete mehr als 56% aber weniger als 75% der ortsüblichen Miete muss anhand einer Totalüberschussprognose ermittelt werden, ob innerhalb von 30 Jahren ein Totalüberschuss erzielt wird oder nicht. Wird ein Überschuss erzielt, dürfen die Werbungskosten in voller Höhe abgezogen werden. Wird kein Überschuss erzielt oder beträgt die vereinbarte Miete weniger als 56% der ortsüblichen Miete, sind die Werbungskosten in dem Verhältnis abziehbar, das dem Verhältnis der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete entspricht. Da Ihre Tochter Geldzahlungen leistet, sind Sie verpflichtet diese im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben. Dabei stellen die Zahlungen die Bruttomiete dar. Die gezahlte Bruttomiete wird nun ins Verhältnis zur ortsüblichen Bruttomiete gesetzt. Mit dem errechneten Prozentsatz sind die Werbungskosten (Abschreibung, Grundbesitzabgaben, Verwaltungskosten usw.) in der Anlage V anzusetzen. Ein schriftlicher Mietvertrag zwischen Angehörigen ist Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses. Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben. Mit freundlichen Grüßen Wander Steuerberater |
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