Frag einen Steuerberater

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Einkommensteuererklärung

Frage: Verkauf eines bisher vermieteten Objekts

Gefragt am 05.07.2009 20:17 Uhr | Einsatz: € 15,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027
Bewertung: 0,0 (von 5 Sternen) Verkauf eines bisher vermieteten Objekts , - von 5 bei 1 Bewertungen wir haben 2007 ein vermietetes und mit Fremdkapital finanziertes EFH mit Verlust (Restschuld 80.000,00 €) verkauft. Kann man den Kredit bzw. die Schuldzinsen aus diesem verbleibenden Kredit steuerlich geltend machen?

wir haben 2007 ein vermietetes und mit Fremdkapital finanziertes EFH mit Verlust (Restschuld 80.000,00 €) verkauft. Kann man den Kredit bzw. die Schuldzinsen aus diesem verbleibenden Kredit steuerlich geltend machen?

Weitere Fragen zum Thema "Einkommensteuererklärung" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung!
Antwort

Beantwortet von Irmingard Huber-Stempfel (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhaltes unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes. Ich weise darauf hin, dass hier eine erste Orientierngüber die bestehende Rechtslage erfolgen kann und ein ggfs. persönliches Beratungsgesprüch bei einem Steuerberater Ihrer Wahl nicht ersetzt. Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Diese Hinweise vorangestellt will ich Ihnen die Antwort auf Ihre Frage geben:
1. Grundsätzlich sind die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten in § 9 Abs. 1 Nr. 2 EStG geregelt. Voraussetzung für den Abzug ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Einkunftsart. Ihre Schuldzinsen stehen unzweifelhaft mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichen Zusammenhang.
2. Der Zusammenhang besteht auch grundsäztlich, wenn in dem Veranlagungsjahr, in dem Schuldzinsen geltend gemacht werden, keine Einnahmen aus Vermietung entstanden sind. So gibt es unstreitig und von der Finanzverwaltung anerkannt vorweggenommene Werbungskosten - vorweggenommenen Schuldzinsen abzug.
3. Bei dem nachträglichen Schuldzinsenabzug gibt es aber leider sehr umstrittene ältere Urteile des Bundesfinanzhofes, die den Schuldzinsenabzug nach Veräusserung der Wohnung nicht zulassen. Diese Rechtsprechung überzeugt in der Literatur nicht, da sie systemwidrig ist. Die Finanzgerichte weichen in neuester Zeit die Rechtsprechung vom Bundesfinanzhof auf.
Im Schrifttum ist die Meinung relativ eindeutig für den Abzug der nachträglich entstanden Schuldzinen.
Ich würde gegenüber dem Finanzamt die nachträglichen Schuldzinsen (Anlage V) ansetzen und ordentlich und sauber argumentieren, in welcher Höhe der Schuldenstand im Zeitpunkt der Veräusserung war, in welcher Höhe die Restschuld geblieben ist. Dann würde ich auf den wirtschaftlichen Zusammenhang mit der ehemaligen Vermietung hinweisen. In meinen bisher erstellten Steuererklärungen hat es auf diese Weise geklappt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Veräusserungserlös zur Schuldentilgung verwendet wurde. Sollte das Finanzamt dies ablehnen, lohnt sich ein Gang zum Finanzgericht. Zum einen tritt das Problem jedes Jahr wieder neu auf, zum anderen kann dadurch einiges Geld gespart werden, wenn die Schuldzinsen anerkannt werden. Die Argumentation für die Anerkennung als Werbungskosten ist der wirtschaftliche Zusammenhang mit der ehemaligen Vermietung. (Wortlaut § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG) Das EStG kann heruntergeladen werden auf der Seite des Bundesjustizministeriums.
Mit freundlichen Grüssen
Irmingard Huber-Stempfel
Steuerberaterin - Rechtsanwältin

Weitere Fragen zum Thema "Einkommensteuererklärung" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung!
Bewertung