Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Verjährung |
| Gefragt am 19.03.2010 13:16 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1034 |
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10jährige Verjährungsfrist von Einkommensteuer bei einer Geschäftsaufgabe |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Sie sprechen hier das Thema Festsetzungsverjährung im Rahmen einer eventuellen Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung an, da Sie von einer 10-jährigen Verjährungsfrist ausgehen. Für das Jahr 2001 haben Sie im März 2003 die Einkommensteuererklärung einreicht. Der entsprechende Einkommensteuerbescheid 2001 ist Ihnen dann im Juni 2003 zugegangen. Nach § 169 Absatz 1 Satz 1 Ziff. 4 AO beträgt die allgemeine Frist für die Einkommensteuerfestsetzung bzw. Änderung des Einkommensteuerbescheids 4 Jahre. Nach Satz 2 verlängert sich diese Frist auf 10 Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen oder leichtfertig verkürzt wurde. Der Beginn der Festsetzungsfrist richtet sich nach § 170 AO. Sofern keine Gründe einer Ablaufhemmung im Sinne des § 171 AO vorliegen gilt in Ihrem Falle das Folgende: 2001 Beginn der Festsetzungsfrist: 31.12.2003 Ende der Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung: mit Ablauf des 31.12.2013 Normaler Ablauf ohne Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung: mit Ablauf des 31.12.2013 2002 Hier haben Sie zwar keine Einkommensteuererklärung abgegeben, wenn dennoch steuerpflichtige Einkünfte da waren, die erklärt werden hätten müssen, dann gilt das Folgende: Fiktiver Beginn der Festsetzungsverjährung nach § 170 Abs.2 Ziff.1 31.12.2005 Ende der Festsetzungsverjährung 10 Jahre: mit Ablauf des 31.12.2015 Sie haben in Ihrer Berechnung die 3-jährige Anlaufhemmung außer Acht gelassen. Das Datum der Geschäftsaufgabe spielt bei der Verjährung keine Rolle. Ich hoffe,ich konnte Ihnen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Dipl.Betriebswirt |
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