Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Veräußerungsverlust nach § 17 EStG/Halbeinkünfteverfahren |
| Gefragt am 23.12.2009 16:57 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1084 |
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Bewertung: 3,3 (von 5 Sternen)
Ich habe im Rahmen der Veräußerung (bzw. Insolvenz in 2002) einer Beteilung an einer AG (eingegangen in 2001, über 1%, mehr als 12 Monate) einen Veräußerungsverlust von TEUR 50 gemacht. Das Finanzamt hat den Verlust in der EStErklärung 2007, nachdem das InSoV in 2007 abgeschlossen war, zwar grundsätzlich anerkannt, wendet aber das sog. Halbeinkünfteverfahren an, d.h., erkennt nur TEUR 25 steuer mindernd an. Die insolvente AG hat aber nie Gewinnausschüttungen vorgenommen, so dass ich auch keine Einkünfte (zum halben Steuersatz) hatte. Daneben vertrete ich die Auffassung, dass der Veräußerungsverlust in 2001, dem Zeitpunkt des Entstehungstatbestandes, entstand und nicht 2002. Die Gesellschaft hatte übrigens kein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr. Mit welchen Argumenten kann ich stichhaltig gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen? |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß die steuerliche Würdigung auf Basis der Sachverhaltsschilderung erfolgt. Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die steuerrechtliche Würdigung ggf. materiell beeinflussen. Durch die Finanzverwaltung ist mit Verfügung der OFD Frankfurt v. 21.5.08 - Az S 2244 A - 21- St 215 festgelegt, daß der Auflösungsverlust im Insolvenzfall erst mit Beendigung der Insolvenz zu berücksichtigen ist. Dies ist durch eine Vielzahl von BFH-Urteilen unterlegt, so daß der Zeitpunkt des Ansatzes im Jahr 2007 wohl nur sehr schwer angreifbar ist. Die Erfolgsaussichten halte ich für so gering, daß ich Ihnen nicht raten kann, einen Einspruch einzulegen. Auch für die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens ist in der gleichen Verfügung festgelegt, daß die Anwendung verpflichtend für alle Verluste ab dem Jahr 2002 gilt. Dabei ist völlig unbeachtlich, daß die AG niemals Ausschüttungen vorgenommen hat. Die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auch auf Verluste ist die "Kehrseite" der steuerlichen Begünstigung von ausgeschütteten Gewinnen. Es tut mir leid, Ihnen insoweit keine günstigere Auskunft erteilen zu können. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Nachfrage Rückantwort |
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