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Kategorie: Einkommensteuererklärung

Frage: Veräußerungsverlust nach § 17 EStG/Halbeinkünfteverfahren

Gefragt am 23.12.2009 16:57 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1084
Bewertung: 3,3 (von 5 Sternen) Veräußerungsverlust nach § 17 EStG/Halbeinkünfteverfahren , 3.3 von 5 bei 1 Bewertungen Ich habe im Rahmen der Veräußerung (bzw. Insolvenz in 2002) einer Beteilung an einer AG (eingegangen in 2001, über 1%, mehr als 12 Monate) einen Veräußerungsverlust von TEUR 50 gemacht. Das Finanzamt hat den Verlust in der EStErklärung 2007, nachdem das InSoV in 2007

Ich habe im Rahmen der Veräußerung (bzw. Insolvenz in 2002) einer Beteilung an einer AG (eingegangen in 2001, über 1%, mehr als 12 Monate) einen Veräußerungsverlust von TEUR 50 gemacht. Das Finanzamt hat den Verlust in der EStErklärung 2007, nachdem das InSoV in 2007 abgeschlossen war, zwar grundsätzlich anerkannt, wendet aber das sog. Halbeinkünfteverfahren an, d.h., erkennt nur TEUR 25 steuer mindernd an. Die insolvente AG hat aber nie Gewinnausschüttungen vorgenommen, so dass ich auch keine Einkünfte (zum halben Steuersatz) hatte. Daneben vertrete ich die Auffassung, dass der Veräußerungsverlust in 2001, dem Zeitpunkt des Entstehungstatbestandes, entstand und nicht 2002. Die Gesellschaft hatte übrigens kein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr. Mit welchen Argumenten kann ich stichhaltig gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen?

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Antwort

Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß die steuerliche Würdigung auf Basis der Sachverhaltsschilderung erfolgt. Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die steuerrechtliche Würdigung ggf. materiell beeinflussen.

Durch die Finanzverwaltung ist mit Verfügung der OFD Frankfurt v. 21.5.08 - Az S 2244 A - 21- St 215 festgelegt, daß der Auflösungsverlust im Insolvenzfall erst mit Beendigung der Insolvenz zu berücksichtigen ist. Dies ist durch eine Vielzahl von BFH-Urteilen unterlegt, so daß der Zeitpunkt des Ansatzes im Jahr 2007 wohl nur sehr schwer angreifbar ist. Die Erfolgsaussichten halte ich für so gering, daß ich Ihnen nicht raten kann, einen Einspruch einzulegen.

Auch für die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens ist in der gleichen Verfügung festgelegt, daß die Anwendung verpflichtend für alle Verluste ab dem Jahr 2002 gilt. Dabei ist völlig unbeachtlich, daß die AG niemals Ausschüttungen vorgenommen hat. Die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auch auf Verluste ist die "Kehrseite" der steuerlichen Begünstigung von ausgeschütteten Gewinnen.

Es tut mir leid, Ihnen insoweit keine günstigere Auskunft erteilen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Wirtschaftsprüfer, vielen Dank für Ihre Antwort, die ich gerne noch in einem Punkt hinterfragen würde:
Die steuerliche Berücksichtigung in 2007, mit Beendigung des InSoV, ist okay. Für die Anwendung des ab 2002 geltenden Halbeinkünfteverfahrens ist m.E. aber wichtig, wann der Veräußerungsverlust "abgeflossen" ist. Wenn also das Wirtschaftsjahr z.B. vom 01.07.2001 bis 30.06.2002 gewesen wäre, müßte dann das "alte" Anrechnunsgverfahren Anwendung finden?
Vielen Dank für Ihre ergänzende Antwort.

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

der Verlust aus der Auflösung ist in dem Jahr zu erfassen, in dem die Insolvenz abgeschlossen ist. Erst in diesem Jahr ist der Verlust auch rechtlich entstanden. Das Wirtschaftsjahr der AG ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Ebenso ist das Jahr der Anmeldung der Insolvenz unbeachtlich.

Da die Insolvenz erst im Jahr 2007 abgeschlossen worden ist, muß auch in diesem Jahr der Verlust steuerlich berücksichtigt werden. Damit kommt grundsätzlich das Halbeinkünfteverfahren zur Anwendung.

Es besteht zwar eine Ausnahme von dieser Regel, die aber im vorliegenden Fall wohl nicht zur Anwendung gelangen kann. Der Verlust kann in einem früheren Jahr angesetzt werden, wenn zweifelsfrei feststeht, daß die Vermögenswerte der Gesellschaft die Schulden nicht decken. Angesichts der Dauer des Insolvenzverfahrens wird sich dies aber nicht argumentieren lassen. Darüber hinaus müßte die Insolvenz dann bereits in 2001 angemeldet und das Verfahren eröffnet worden sein. Selbst wenn man zu dieser Ausnahmeregel gelangen könnte, würde sich in einem zweiten Schritt die Frage stellen, ob der Steuerbescheid für das Jahr 2001 überhaupt noch geändert werden kann. Dies kann ich ohne weitere Prüfung nicht beurteilen.

Zwar gilt grundsätzlich, daß die Verfügung der OFD Frankfurt nur die Finanzverwaltung bindet. Sie als Steuerpflichtiger können selbstverständlich eine andere Auffassung vertreten und diese auch im Einspruchsverfahren geltend machen. Allerdings wird die Finanzverwaltung ihren Einspruch auf Grundlage der geltenden Erlasse abschlägig bescheiden, so daß Sie dann auf die klageweise Vertretung Ihrer Interessen angewiesen sind. Allerdings hat der BFH in gefestigter Rechtsprechung (zuletzt am 21.1.2004, Az VIII R 2/02) die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Ich beurteile die Erfolgsaussichten einer Klage, die auch bis zum BFH "durchgefochten" werden müßte, als so gering, daß ich Ihnen nicht dazu raten kann. Zwar sind die Aufwendungen für die Klage im 1. Rechtszug vor dem Finanzgericht relativ niedrig. Da aber das Finanzgericht auf Basis der ständigen Rechtsprechung die Klage auch abweisen wird, müssen Sie zusätzlich die Kosten für ein Verfahren vor dem BFH tragen. Da vor dem BFH Vertretungspflicht besteht, müssen Sie dann neben den reinen Verfahrenskosten auch zwingend die Kosten für einen Steuerberater tragen, der Sie vertritt.

Mit freundlichen Grüßen,

Oliver Burchardt
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater

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