Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Unterstützung Kind als außergew. Belastungen |
| Gefragt am 31.05.2010 19:28 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021 |
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Ich unterstützte meine Tocher (Studentin) in 2009 ganzjährig. Da meine Tochter in meinem Haushalt (1. Wohnsitz) lebte, kann ich den Unterhaltshöchstsbetrag, abzüglich des Einkommens meiner Tochter (Bafög) geltend machen. Soweit ist das für mich klar. |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Sie machen Aufwendungen im Sinne des § 33a Absatz 1 EStG geltend, da Sie für Ihre Tochter keinen Anspruch auf Kindergeld besteht, da wohl die Altersgrenze der Tochter von 25 Jahren überschritten ist. Grundsätzlich können Sie Unterstützungsleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 7.680 Euro jährlich für das Jahr 2009 nach § 33a Abs.1 EStG zum Abzug bringen. Die Höhe der der Aufwendungen muss Ihnen tatsächlich entstanden sein, Sie müssen dem Finanzamt glaubhaft gemacht bzw.nachgewiesen werden. Hartz IV Beträge stellen anrechenbare Bezüge dar und zwar in dem Jahr in dem die Bezüge zugeflossen sind, in Ihrem Falle erfolgt eine Anrechnung im Zuflussjahr 2010. Der zweite Wohnsitz Ihrer Tochter spielt für den § 33a EStG keine Rolle. Der § 33a EStG verlangt für die Geltendmachung für Unterstützungsleistungen u.a. als Voraussetzung, dass die Aufwendungem für Sie zwangsläufig sind. Da Sie Ihrer Tochter gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind, liegt Zwangsläufigkeit vor. Ich hoffe,ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Dipl. Betriebswirt |
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