Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: unterhalt an geschiedenen ehepartner |
| Gefragt am 18.01.2010 13:28 Uhr | Einsatz: € 15,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025 |
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Für meine Ex zahle ich lt Gerichtsbeschluss € 14.ooo p.a.Unterhalt seit 2006. |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beanworten möchte: Sie haben die Unterhaltsleistungen im Rahmen des abzugsfähigen Höchstbetrages nach § 33a Abs.1 EStG geltend gemacht. Hier spielen in der Tat die Höhe der Einkünfte und das Vermögen Ihrer Ex-Frau als Uterhaltsempfängerin eine Rolle: Ihre Ex-Frau darf kein bzw. kein nennenswertes Vermögen ( unter 15.500 Euro ) haben und bestimmte Grenzen von Einkünften und Bezügen nicht überschreiten. Erzielt also Ihre Ex-Frau eigene Einkünfte und Bezüge von mehr als 624 Euro jährlich, so wird Ihnen der als Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähige Betrag von 7.680 Euro insoweit gekürzt, als der Betrag 624 Euro übersteigt. Hat Ihre Ex-Frau beispielsweise jährlich Einkünfte von 3.000 Euro, wird wie folgt gerechnet: 3.000 Euro übersteigen 624 Euro um 2.376 Euro. Also wären von den 7.680 Euro der Betrag von Euro 2.376 abzuziehen, sodass in Ihrer Steuererklärung 5.304 Euro angesetzt werden können. Die Rückfrage des Finanzamtes nach den Einkünften ist daher berechtigt. Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater |
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