Frag einen Steuerberater

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Einkommensteuererklärung

Frage: Unfall auf dem Weg zur Arbeit

Gefragt am 15.04.2011 00:07 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1046
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Unfall auf dem Weg zur Arbeit , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Guten Tag, Meinen Unfall a.d.Weg z. Arbeit will das FA nicht anerkennen, weil mein Auto zu alt war. BJ 2002 - Unfall 2010. Es handelt sich um einen Corsa. Es entstand wirtsch. Totalschaden. Ein vergleichbarer Cosa kostete zum Unfallzeitpunkt 4000 - 5000 €. Ich habe 4200 € abzgl. Restwert 5

Guten Tag, Meinen Unfall a.d.Weg z. Arbeit will das FA nicht anerkennen, weil mein Auto zu alt war. BJ 2002 - Unfall 2010. Es handelt sich um einen Corsa. Es entstand wirtsch. Totalschaden. Ein vergleichbarer Cosa kostete zum Unfallzeitpunkt 4000 - 5000 €. Ich habe 4200 € abzgl. Restwert 500 €, also 3700 € geltend gemacht.

Text v. FA: Die als Unfallkosten geltend gemachten Aufwendungen können nicht berücksichtigt werden. Absetzungsbeträge für außergewöhnliche Abnutzung können nur geltend gemacht werden, wenn die gewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs noch nicht abgelaufen ist (gewöhnl. Nutzungsdauer von PKW nach amtlicher AfA - Tabelle sind 6 Jahre).

Hat das FA recht, oder kann ich doch noch Kosten wg. des Unfalls geltend machen ??

Feundl. grüßt

Weitere Fragen zum Thema "Einkommensteuererklärung" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung!
Antwort

Beantwortet von StB Manuela Ponikwar (Profil ansehen)

Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

danke für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des gebotenen Honorars im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte.

Werbungskosten sind für den Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind, d. h. es muss ein objektiver Zusammenhang zwischen ihnen und dem Beruf bestehen und sie müssen subjektiv zur Förderung des Berufs bestimmt sein.

Zur Zeit ist unklar, inwieweit die Entfernungspauschale eine Abgeltungswirkung für sämtliche entstandene Kfz-Kosten (incl. Unfallkosten) hat. Die Rechtsprechung der Finanzgerichte ist nicht einheitlich. Die Finanzverwaltung lässt den Abzug von Unfallkosten zu (H 9.10 Lohnsteuerhinweise 2010), da mit Wiedereinführung der Entfernungspauschale ab dem 1. km die gesamte alte Gesetzeslage wiederhergestellt wurde. Und damit eben auch die Abzugsfähigkeit von Unfallkosten.

Kosten eines Verkehrsunfalls sollten Sie also grundsätzlich als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG ansetzten, wenn sich der Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt ereignet hat.

Hierbei sind alle für die Beseitigung des Schadens aufgewendeten Beträge als Werbungskosten abzugsfähig. Lässt der Arbeitnehmer das bei einer beruflich bedingten Fahrt beschädigte Fahrzeug nicht reparieren (z.B. wie bei Ihnen bei wirtschaftlichem Totalschaden), so kann die durch den Unfall herbeigeführte Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Diese AfaA -und das ist bei Ihnen der Knackpunkt- bemisst sich in Höhe der Differenz zwischen dem steuerlichen "Buchwert" (Anschaffungskosten abzüglich fiktiver AfA) und dem Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall (vgl. BFH-Urteil vom 24.11.1994 IV R 25/94, BStBl II 1995, 318).
Insoweit hat das Finanzamt leider recht: Ihr Fahrzeug ist mit einem Alter von 8 Jahren bereits voll abgeschrieben und hat keinen steuerlichen Restbuchwert. Insoweit ist kein Abschreibungsvolumen mehr vorhanden, das geltend gemacht werden könnte.

Potentielle Kosten für Ersatzbeschaffung können unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, soweit der Gegenstand "exentiell wichtig" ist, Sie am Schaden nicht Schuld waren und keine übliche und allgemein zugängliche Möglichkeit der Versicherung besteht.

Dies ist in Ihrem Fall leider alles zu verneinen. Das Beschaffen und Halten eines Pkw berührt nicht einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich (BFH-Urteil vom 17. Oktober 1973 VI R 84/70, BStBl II 1974, 104)auch wenn man das für sich persönlich vielleicht ganz anders einschätzt.
Zudem haben Sie die allgemein zugängliche und übliche Möglichkeit, für den Pkw eine (Voll)Kaskoversicherung abzuschließen, nicht wahrgenommen.
Das das bei einem 8 Jahre alten Auto keiner tut, ist logisch aber hilft an der Stelle leider auch nicht weiter...

Auch wenn ich Ihnen damit nicht im positiven Sinne hilfreich sein konnte, hoffe ich, dass Ihnen diese Antwort geholfen hat.

Mit freundlichen Grüßen,

Manuela Ponikwar
Steuerberaterin
www.ponikwar.de

Nachfrage
Guten Tag Frau Ponikwar,
DANKE für die schnelle, verständliche und ausführliche Antwort!!
Noch eine kurze Nachfrage: Ist für mich als "Otto normal Autofahrer" ein privater PKW auch schon nach 6 Jahren abgeschrieben ?? Für Firmenfahrzeuge kann ich mir das vorstellen.
Soll ich versuchen, mit dem Steuerbeamten trotzdem über eine Anerkennung meiner Unfallkosten als Werbungskosten zu verhandeln ?? Oder ??

Freundliche Grüße von Heiner Leßmann

Rückantwort
Sehr geehrter Herr Leßmann,

Sie können immer versuchen zu verhandeln, vielleicht mit Verweis auf die Höhe der Reparaturkosten, die Sie ja hätten ansetzen können.

Aussicht auf Erfolg haben Sie nach meiner Einschätzung leider kaum.

Die allgemeinen Afa (Absetzung-für-Abnutzung)-Tabellen sind leider für jeden gültig.

Im BMF-Schreiben vom 23.11.88 zu den amtlichen Afa-Tabellen ist zu lesen, dass diese auch für Fahrzeuge im Privatvermögen anzusetzen seien.

Ebenso entschied der BFH mit Urteil vom 24.11.1994 (IV R25/94), damals aber noch mit anderen Afa-Nutzungsdauern (wobei Ihnen auch eine 8-jährige Nutzungsdauer nicht geholfen hätte…)

Folgend der für Sie relevante Abschnitt aus der Urteilsbegründung:

„Das FG hat zutreffend entschieden, daß die Höhe der AfaA nicht nach der Differenz der Zeitwerte vor und nach dem Unfall zu bemessen ist.

Grundlage jeder Absetzung nach § 7 Abs. 1 EStG sind nach dem Gesetzeswortlaut stets die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, nicht dagegen der Zeitwert (BFH-Urteile vom 14. Februar 1989 IX R 109/84, BFHE 156, 417, BStBl II 1989, 922; vom 16. Februar 1990 VI R 85/87, BFHE 160, 436, BStBl II 1990, 883 zur Umwidmung ursprünglich privat genutzter Wirtschaftsgüter).

Dem FG ist ferner darin zuzustimmen, daß die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemessung der AfaA um die (normalen) AfA zu kürzen sind, die der Steuerpflichtige hätte in Anspruch nehmen können, wenn er das Fahrzeug ausschließlich zur Einkünfteerzielung verwendet hätte.

[…]

Schließlich ist auch die Berechnung des vom FG gebildeten "fiktiven Restbuchwertes" nicht zu beanstanden. Die von den Anschaffungskosten abzuziehenden AfA richten sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG). Als Nutzungsdauer bei einem PKW wird bei einer Jahresfahrleistung von bis zu 15 000 km regelmäßig ein Zeitraum von acht Jahren zugrunde gelegt. Bei höherer Fahrleistung -- im Falle des Klägers nach den Feststellungen des FG 30 000 km-- kann die Nutzungsdauer kürzer sein (BFH-Urteil vom 26. Juli 1991 VI R 82/89, BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000). Zieht man neben der hohen Jahresfahrleistung in Betracht, daß es sich bei dem Fahrzeug des Klägers nach den Feststellungen des FG um einen Kleinwagen handelte, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das FG die Nutzungsdauer auf sechs Jahre geschätzt hat.“
Schönen Gruß,

Manuela Ponikwar
Steuerberaterin
www.ponikwar.de

Weitere Fragen zum Thema "Einkommensteuererklärung" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung!
Bewertung
2. Wie bewerten Sie die Reaktionszeit des Steuerberaters?
5,0
1. Wie hilfreich war die Antwort des Steuerberaters?
5,0
3. Wie empfehlenswert ist der Steuerberater?
5,0