Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Unfall auf dem Weg zur Arbeit |
| Gefragt am 15.04.2011 00:07 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1046 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
Guten Tag, Meinen Unfall a.d.Weg z. Arbeit will das FA nicht anerkennen, weil mein Auto zu alt war. BJ 2002 - Unfall 2010. Es handelt sich um einen Corsa. Es entstand wirtsch. Totalschaden. Ein vergleichbarer Cosa kostete zum Unfallzeitpunkt 4000 - 5000 €. Ich habe 4200 € abzgl. Restwert 500 €, also 3700 € geltend gemacht. |
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Beantwortet von StB Manuela Ponikwar (Profil ansehen)
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
danke für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des gebotenen Honorars im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte. Werbungskosten sind für den Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind, d. h. es muss ein objektiver Zusammenhang zwischen ihnen und dem Beruf bestehen und sie müssen subjektiv zur Förderung des Berufs bestimmt sein. Zur Zeit ist unklar, inwieweit die Entfernungspauschale eine Abgeltungswirkung für sämtliche entstandene Kfz-Kosten (incl. Unfallkosten) hat. Die Rechtsprechung der Finanzgerichte ist nicht einheitlich. Die Finanzverwaltung lässt den Abzug von Unfallkosten zu (H 9.10 Lohnsteuerhinweise 2010), da mit Wiedereinführung der Entfernungspauschale ab dem 1. km die gesamte alte Gesetzeslage wiederhergestellt wurde. Und damit eben auch die Abzugsfähigkeit von Unfallkosten. Kosten eines Verkehrsunfalls sollten Sie also grundsätzlich als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG ansetzten, wenn sich der Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt ereignet hat. Hierbei sind alle für die Beseitigung des Schadens aufgewendeten Beträge als Werbungskosten abzugsfähig. Lässt der Arbeitnehmer das bei einer beruflich bedingten Fahrt beschädigte Fahrzeug nicht reparieren (z.B. wie bei Ihnen bei wirtschaftlichem Totalschaden), so kann die durch den Unfall herbeigeführte Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) als Werbungskosten berücksichtigt werden. Diese AfaA -und das ist bei Ihnen der Knackpunkt- bemisst sich in Höhe der Differenz zwischen dem steuerlichen "Buchwert" (Anschaffungskosten abzüglich fiktiver AfA) und dem Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall (vgl. BFH-Urteil vom 24.11.1994 IV R 25/94, BStBl II 1995, 318). Insoweit hat das Finanzamt leider recht: Ihr Fahrzeug ist mit einem Alter von 8 Jahren bereits voll abgeschrieben und hat keinen steuerlichen Restbuchwert. Insoweit ist kein Abschreibungsvolumen mehr vorhanden, das geltend gemacht werden könnte. Potentielle Kosten für Ersatzbeschaffung können unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, soweit der Gegenstand "exentiell wichtig" ist, Sie am Schaden nicht Schuld waren und keine übliche und allgemein zugängliche Möglichkeit der Versicherung besteht. Dies ist in Ihrem Fall leider alles zu verneinen. Das Beschaffen und Halten eines Pkw berührt nicht einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich (BFH-Urteil vom 17. Oktober 1973 VI R 84/70, BStBl II 1974, 104)auch wenn man das für sich persönlich vielleicht ganz anders einschätzt. Zudem haben Sie die allgemein zugängliche und übliche Möglichkeit, für den Pkw eine (Voll)Kaskoversicherung abzuschließen, nicht wahrgenommen. Das das bei einem 8 Jahre alten Auto keiner tut, ist logisch aber hilft an der Stelle leider auch nicht weiter... Auch wenn ich Ihnen damit nicht im positiven Sinne hilfreich sein konnte, hoffe ich, dass Ihnen diese Antwort geholfen hat. Mit freundlichen Grüßen, Manuela Ponikwar Steuerberaterin www.ponikwar.de
Nachfrage Rückantwort |
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