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Kategorie: Einkommensteuererklärung

Frage: Turbo Zertifikate

Gefragt am 19.10.2009 17:23 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024
Bewertung: 4,7 (von 5 Sternen) Turbo Zertifikate , 4.7 von 5 bei 1 Bewertungen Sehr geehrte Damen und Herren, ein Hebel Zertifikat, dass ich erworben habe, wurde frühzeitig ausgeknockt. Sein aktuelles Preis beträgt somit 0,001 €. Muss ich es zu diesem Preis veräußern, damit ich den Verlust steurlich absetzen kann, oder passiert das automatisch? In

Sehr geehrte Damen und Herren,

ein Hebel Zertifikat, dass ich erworben habe, wurde frühzeitig ausgeknockt. Sein aktuelles Preis beträgt somit 0,001 €. Muss ich es zu diesem Preis veräußern, damit ich den Verlust steurlich absetzen kann, oder passiert das automatisch? In anderen Wörter, wenn ich meine Bank nach einen Verlustvortrag für das Jahr 2009 bitte, wird dieser Verlust dort eingetragen sein?

Ich bedanke mich schon mal in Voraus.

Freundliche Grüße

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Antwort

Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß die rechtliche Würdigung von den gegebenen Informationen abhängt. Ein Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Würdigung erheblich beeinflussen.

Ich gehe bei der Beantwortung der Frage davon aus, daß Sie das Zertifikat in Ihrem steuerlichen Privatvermögen halten.

Um den Verlust steuerlich gelten machen zu können, müssen Sie das Zertifikat in der Tat veräußern.

Allerdings ist die Abzugsfähigkeit des Verlustes abhängig vom Jahr, in dem Sie das Produkt erworben haben.

Lag der Anschaffungszeitpunkt vor dem 1.1.2009, so ist eine weitere Unterscheidung notwendig. Wenn das Papier vor dem 15.3.2007 erworben worden ist, ist der Verlust nur in der sogenannten Spekulationsfrist von 1 Jahr steuerlich berücksichtigungsfähig. Hier greift die Regelung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Erfolgt der Erwerb nach dem 15.3.2007, so kann der Veräußerungsverlust nach Maßgabe des § 20 Abs 2 S. 1 Nr. 7 EStG im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Erfolgte der Erwerb allerdings nach dem 1.1.2009, so gilt hier die Regelung des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG mit der Folge, daß der Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden kann. Hierauf ist der Abgeltungssteuersatz von 25% anzuwenden.

Zusammenfassend: Da die Spekulationsfrist von 1 Jahr in Ihrem Fall wohl abgelaufen sein dürfte, ist der Verlust aus der Veräußerung steuerlich zu berücksichtigen. Im Rahmen der Abgeltungssteuer wird Ihre depotführende Bank die notwendigen Angaben auf die nach § 45a Abs. 3 EStG übertragen.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Steuerberater

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