Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Studiengebühren |
| Gefragt am 26.03.2011 12:32 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028 |
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Tochter, 27 Jahre alt |
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Beantwortet von StB Manuela Ponikwar (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
danke für Ihre Anfrage. Im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und dem Umfang der zur Verfügung stehenden Details, möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten: Ihre Tochter ist Geburtsjahrgang 1983 oder 1984. Bei Geburtsjahrgängen ab 1983 wird Kindergeld nur noch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gezahlt. An diesem Kriterium hängen auch die sonstigen Abzugsmöglichkeiten und Freibeträge, die Sie in Ihrer Steuererklärung für Ausgaben betreffend Ihrer Tochter geltend machen könnten. Bis zu dem Zeitpunkt als Ihre Tochter 25 geworden ist, können/konnten Sie somit Kinderfreibeträge / Kindergeld in Anspruch nehmen, sowie einen Ausbildungsfreibetrag von 924 EUR wenn Ihre Tochter auswärtig untergebracht war. Ein weiterer Abzug der Studiengebühren ist bei Ihnen nicht möglich. Anders natürlich die steuerliche Behandlung bei Ihrer Tochter selbst. Soweit ich Ihre Ausführungen verstehe, hatte ihre Tochter zum Zeitpunkt des Studiums noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Ihre Tochter hat vor dem Studium eine Ausbildung absolviert, allerdings zählt das Studium als Erststudium, mit der Folge, dass die Aufwendungen lediglich als Sonderausgaben bis zum Höchstbetrag von 4.000 EUR pro Jahr abgezogen werden können. Die Zuordnung zu den Sonderausgaben führt dazu, dass die Aufwendungen bei Fehlen von Einkünften im Jahr der Zahlung nicht über den Verlustabzug in anderen Jahren geltend gemacht werden können. Einen Verlustvortrag kann sich Ihre Tochter also nicht feststellen lassen, sie kann nur -falls vorhanden- Ihre Steuerlast für die Jahre mindern, in denen Studiengebühren gezahlt wurden. Die Rechtslage dazu ist immernoch strittig. Meine Empfehlung wäre deshalb, eine Steuererklärung für die betreffenden Jahre abzugeben und die Aufwendungen für das Studium vollumfänglich als vorweggenommene Werbungskosten dem Finanzamt gegenüber zu deklarieren. Gegen den anderslautenden Bescheid ist dann Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage zu beantragen. Für die freiwillige Abgabe der Steuererklärung (Antragsveranlagung) hat Ihrer Tochter übrigens 4 Jahre Zeit. z.B. für 2007 kann die Steuererklärung also noch bis zum 31.12.2011 eingereicht werden. Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Angaben behilflich sein. Manuela Ponikwar Steuerberaterin www.ponikwar.de |
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