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Kategorie: Einkommensteuererklärung

Frage: Studenten - Ausbildungskosten

Gefragt am 20.12.2011 21:59 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich befinde mich im Erstudium, und arbeite nebenbei auf selbständiger Basis.

Kann ich folgendes (im Zusammenhang mit dem Studium? oder anders) absetzen?

1. Eine mathematische Software welche fürs Studium in den USA für 1899$ angeschafft wurde? Wenn ja über 3 Jahre oder als Gesamtbetrag?

2. kann ich diese Zusatzqualifikation von der Steuer absetzen?
http://www.certifiedfinancialengineer.com/
Ich bin mit dem Studium noch nicht fertig, diese wird nach dem Studium oder parallel zum Studium absolviert, die Kosten belaufen sich auf 2374,05 €
Es ist kein Studiengang nur eine Qualifikation
Vielen Dank

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Antwort

Beantwortet von StB Manuela Ponikwar (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage, welche ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung des gebotenen Honorars wie folgt beantworten möchte:

Die Kosten für ein Erststudium sind steuerlich nur in Höhe von maximal 4.000 EUR pro Jahr als Sonderausgaben (für eigene Berufsausbildung, Weiterbildung) abzuziehen. Dieser Sonderausgabenabzug steigt ab 2012 auf 6.000 EUR und betrifft bei Ihnen alle Kosten des Studiums.

Die Zusatzqualifikation würde ich als vorweggenommene Werbungskosten definieren und damit ggf. einen Verlustvortrag ermöglichen. Argumentieren Sie die Unabhängigkeit vom Studium und den Vertiefungsgrad als konkrete Vorbereitung für das angestrebte Arbeitsverhältnis (vielleicht haben Sie auch ein Praktikum, wo man die Kenntnisse wünscht und Sie vielleicht übernehmen würde...sowas in die Richtung...).
Alternativ können das auch Fortbildungskosten für Ihre Selbständigkeit sein (soweit Sie im gleichen Bereich selbständig tätig sind?!), d.h. Betriebsausgaben, die ggf. einen Verlustvortrag generieren. Gleiches gilt für die Software (3 Jahre, wenn über 410 EUR).

Im Sommer gab es seitens des BFH 3 Urteile zur steuerlichen Berücksichtigung von Kosten für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten. Inzwischen wurden diese Urteile durch eine neue Gesetzgebung leider gekippt, es bleibt also beim Sonderausgabenabzug. Dieser inkludiert alle Kosten, inkl. Literatur, Material, Software etc. wenn diese für das Studium aufgewendet wurden.

Der große Nachteil ist, dass ein Sonderausgabenabzug nur wirksam wird, wenn er gegen Einkünfte läuft. Wenn Sie also keine steuerpflichtigen Einkünfte haben (abhängig vom Umfang Ihrer selbständigen Tätigkeit und sonstigen Einkünften), läuft der Sonderausgabenabzug ins Leere. Einen Verlustvortrag könnte man nur im Rahmen vorweggenommener Werbungskosten generieren.

Ich hoffe ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.

Frohe Weihnachten!

Manuela Ponikwar
Steuerberaterin
www.ponikwar.de

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