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Kategorie: Einkommensteuererklärung

Frage: Streikräfte US Einkommen Behandlung bei Splitting in D

Gefragt am 22.09.2011 14:17 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026

Ich bin deutsche Staatangehörige, mein Mann in Deutschland tätig, der ARbeitgeber ist Defence Finance in Cleveland. Dadurch gibt er seine Steuererklärung Form W2 Wage and tax statement in USA ab und verstert dort. Wie behandle ich das Einkommen bei unserer Zusammenveranlagung hier? Unterliegt das Gehalt dem Progressionsvorbehalt und wenn ja, das zvE lt. Steuerbescheid oder das Bruttoeinkommen? Oder kann die ausländische Steuer bei uns angerechnet werden? Oder wird sein Gehalt gar nicht berücksichtigt und wir bekommen Splitting? Wir wohnen beide zusammen in Deutschland.

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Antwort

Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis, ggf. auch wesentlich, verändern.

Ich gehe bei der Beantwortung meiner Frage davon aus, daß Ihr Mann US-Staatsbürger ist und daher mit seinem gesamten Welteinkommen in den USA steuerpflichtig ist.

Nach Art. 19 des DBA USA dürfen Einkünfte, die aus öffentlichen Anstellungsverhältnissen resultieren, nur in dem Staat besteuert werden, durch den sie gezahlt werden (ich unterstelle hierbei, daß Defence Finance eine Dienststelle des amerikanischen Staates ist). Deutschland steht daher in Ihrem Fall kein Besteuerungsrecht an diesen Einkünften zu (es mag ggf. sein, daß die Ausnahmevorschrift des Art. 19 Abs. 2 lit. b greift, wenn Ihr Mann nicht nur wegen der Dienstleistung in Deutschland ist). Allerdings wird in Deutschland der Progessionsvorbehalt auf diese Einkünfte angewandt.

Die nicht in Deutschland steuerbaren Einkünfte Ihres Mannes tragen Sie in die Anlage AUS, Zeile 36 ein. Bitte beachten Sie, daß Sie für die Einkünfte Ihres Mannes Anlage N ebenfalls ausfüllen und einreichen müssen (hier sind die Bruttoeinkünfte in Zeile 21 einzutragen).

Sie sollten allerdings prüfen, ob für Sie die Option zur getrennten Veranlagung nicht steuerlich günstiger ist, da Ihr Ehemann in Deutschland keine zu versteuernden Einkünfte hat. Eventuell ist der zusätzliche Steueraufwand aus dem Progressionsvorbehalt höher als die Ersparnis aufgrund des Splittingvorteils.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Steuerberater

Nachfrage
Vielen dank für Ihre sehr hilfreiche Antwort!!

Kann ich denn Werbungskosten für meinen Mann geltend machen oder muss ich sein gesamtes Brutttoeinkommen in die Anlage eintragen und unterliegt dieses dadurch voll dem Progressionsvorbehalt ohne irgendeine Kürzung?

Rückantwort
Es ist der Bruttoarbeitslohn ohne weitere Kürzung einzutragen.

Aufwendungen, die mit diesem Lohn in Zusammenhang stehen, müssen Sie über eine separate Anlage geltend machen (zur Vereinfachung sollten Sie die in der amerikanischen Steuererklärung gemachten Angaben prüfen, ob sie auch in Deutschland den Werbungskostenbegriff erfüllen. Im Regelfall sollten sich hier keine großen Abweichungen ergeben).

Fügen Sie auch Kopien der Gehaltsbescheinigungen bei, um nachzuweisen, daß die USA ihr Besteuerungsrecht wahrgenommen haben. Sollten Sie bereits eine Steuerbescheid der IRS haben, so sollten Sie ihn ebenfalls beifügen.

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