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Steuerrückerstattung prozentual aufteilen

Gefragt am 08.04.2024
11:00 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 62

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin gemeinsam mit meiner Frau veranlagt. Wir haben eine Rückerstattung von 2418, Euro bekommen.
Einkommen Ehefrau: 42092,00 €
Einkommen Ehemann: 12975,00 €
Welcher Betrag von der Rückerstattung fällt auf mich? Da dieser Betrag für die Berechnung des Kindesunterhaltes vom Jugendamt verlangt wird.

freundliche Grüße

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 08.04.2024
11:00 Uhr
Steuerberater Hannu Wegner Steuerberater Hannu Wegner Beantwortet am 08.04.2024
13:21 Uhr

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Beantwortet am 08.04.2024 13:21 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 62

Antwort von Steuerberater Hannu Wegner (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Aufteilung der Steuererstattung bei der Zusammenveranlagung mit Ihrer Ehefrau. Gerne erläutere ich Ihnen die rechtlichen Grundlagen und die Vorgehensweise bei der Berechnung Ihres Anteils an der Erstattung, der für die Ermittlung des Kindesunterhalts durch das Jugendamt relevant ist.

Rechtliche Grundlagen

Die Aufteilung einer Steuererstattung bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Der BGH hat in mehreren Entscheidungen, unter anderem im Urteil vom 17.10.2007 (Az. XII ZR 96/05), klargestellt, dass die Erstattung nach dem Verhältnis aufzuteilen ist, in dem die Ehegatten wirtschaftlich belastet sind.

Maßgeblich sind also die von den Ehegatten geleisteten Steuerzahlungen (z.B. Lohnsteuer, Vorauszahlungen) und die jeweiligen Einkünfte, die letztlich zur Steuererstattung geführt haben. Dies ergibt sich auch aus den Grundsätzen der Gesamtschuldnerschaft nach § 44 AO, wonach Ehegatten bei der Zusammenveranlagung gemeinsam für die Steuerschuld haften ...



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