Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Steuerliche Anerkennung dritter Studiengang |
| Gefragt am 12.06.2011 14:04 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
Meine Frau hat an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung die Ausbildung (Erststudium) zur Dipl.-Verwaltungswirtin durchlaufen (1987) und hat eine entsprechende Stelle als Beamtin im gehobenen Dienst. |
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Beantwortet von StB Manuela Ponikwar (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
danke für Ihre Anfrage, welche ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung des gebotenen Honorars wie folgt beantworten möchte: Grundsätzlich sind die Kosten für ein Zweit- oder auch weiterführendes Studium als Werbungskosten anzuerkennen soweit Sie beruflich veranlasst sind und in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen (LStR R9.2 Abs. 1) Die Argumentation des Finanzamts ist, dass eine berufliche Veranlassung aus zweierlei Gründen ("erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang") bestehen kann: 1) Sicherung der Arbeitsstelle bzw. des Einkommens 2) Verbesserung der Arbeitsstelle bzw. des Einkommens Der erste Punkt ist bei Ihrer Frau aufgrund des Beamtenstatus nicht relevant, insoweit ist ein Zusammenhang der Aufwendungen für das Studium zu den künftigen steuerbaren Einnahmen darzulegen. Soweit das Finanzamt Ermittlungsschwierigkeiten bei einem Sachverhalt hat, kann das Finanzamt die Möglichkeit der vorläufigen Steuerfestsetzung "wegen ungewisser Tatsachen" - wie in Ihrem Fall - nutzen. Im wesentlichen ist die aufgrund Ihrer unvorteilhaften Vorgeschichte geschehen. Einen Einspruch oder sonstigen Rechtsbehelf gegen die Vorläufigkeit können Sie in diesem Sinne nicht einlegen. Die Steuerfestsetzung muss seitens des Finanzamts vielmehr korrigiert oder als endgültig erklärt werden, soweit sich die Ungewissheit beseitigt hat. Dazu können Sie jedoch proaktiv beisteuern: Der Steuerpflichtige trägt für das Vorliegen von Werbungskosten die Feststellungslast und muss grundsätzlich den Sachverhalt darstellen. Ich vermute Ihre Erklärung zum Studium hat den Zusammenhang zum möglichen Karrieraufstieg und die realistischen Chancen dazu nicht ausreichend umfangreich dargestellt. Der Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten setzt voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Verausgabung anhand objektiver Umstände ein Zusammenhang mit zukünftigen steuerpflichtigen Einnahmen feststellbar ist (z.B. BFH-Urteil vom 26.1.2005 VI R 71/03). Das BFH-Urteil bezieht sich zudem stark auf die Begründung der vorangegangenen FG-Entscheidung (FG Saarland vom 19.3.2002 - 2K 138/98). Hier wird im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Fortbildungskosten dazu dienen müssen, im Beruf "vorwärts zu kommen" oder "mit dem Ziel" sind, eine gewisse Position zu erreichen. Eine tatsächliche Zielerreichung wird hierbei nicht explizit gefordert. Ich empfehle Ihnen, mit Verweis auf diese Urteile sowie objektiven Nachweisen (z.B. Nachweis der Anerkennung des Studiums des Arbeitgebers, Bestätigung des Chefs über aktuell freie Stellen, Dokumenation interne Personalplanung, ggf. Mailverkehr über Möglichkeiten im Bewerbungsverfahren um nur einige mögliche Ansätze darzustellen) eine Aufhebung der Vorläufigkeit zu beantragen. Sprechen Sie Ihren Sachbearbeiter auch direkt an, welche Nachweise ihm/ihr weiterhelfen würden. Oft ist der direkte Kontakt und das offene Gespräch weitaus zielführender. Sollte das Finanzamt den Bescheid zu Ihren Ungunsten als endgültig erklären, können Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. In diesem Falle wären dann Nachweise notwendig, dass Ihre Frau sich tatsächlich bemüht hat oder sich noch bemüht, eine Stelle im höheren Dienst zu erhalten. Soweit ein Ansatz als Werbungskosten final und begründet nicht erfolgen sollte, können die Kosten für das Studium übrigens mit maximal 4.000 EUR pro Jahr (pro Person) als Sonderausgaben für die eigene Berufsausbildung geltend gemacht werden. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen helfen. Mit freundlichen Grüßen, Manuela Ponikwar Steuerberaterin www.ponikwar.de |
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