Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Steuerklassenwahl III/V oder IV/IV |
| Gefragt am 11.10.2010 22:58 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Die Steuerklassenwahl dient der optimalen Ausnutzung des sogenannten Splittingvorteils. Dieser ist am größten, wenn ein Ehegatte überhaupt nichts verdient und am geringsten, wenn beide relativ gleich verdienen. Die Steuerklassenkombination IV/IV wird in den Fällen gewählt, in denen beide gleich verdienen. Die Kombination III/V in allen anderen Fällen. Da bei Ihnen ein Unterschied besteht, ist die Kombinatuion III/V die günstigste Variant. Es besteht auch die Möglichkeit das sogenante Faktorverfahren anzuwenden, bei dem die Gehaltsunterschiede der Eheleute über einen Faktor berücksichtigt werden. Dies ergibt dann ein ganz genaues Ergebnis des Lohnsteuerabzuges. Bedenken Sie jedoch, dass Sie auch zur Geltendmachung der Werbungskosten eine gemeinsame Steuererklärung machen müssen. Auf die dann berechnete Einkommensteuer wird die gezahlte Lohnsteuer angerechnet. Die Lohnsteuer ist also nur Vorauszahlung der Einkommensteuer. Je mehr zu zuvor bei einer ungünstigen Steuerklassenkombination gezahlt haben, desto mehr wird auch angerechnet und umgekehrt. Das Endergebnis laut Steuerbescheid kann durch die Steuerklassenwahl nicht beeinflusst werden. Ein konkretes Ergebnis kann ich Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes nicht ausrechnen. Überschlägig betrachtet wird die Differenz aufgrund des relativ ausgeglichenen Einkommens nicht sehr hoch sein. Die Steuerbelastung wird letztlich hiervon auch nicht tangiert. Beachten sollten Sie bei der Steuerklassenwahl auch, dass bei zukünftigem Bezug von Elterngeld derjenige Ehegatte einen niedrigeren Lohnsteuerabzug haben sollte, der das Elterngeld bezieht, da sich die Höhge des Elterngeldes nach dem Nettolohn der letzten 12 Monate vor der Geburt richtet. Es gibt also auch aussersteuerliche Aspekte, die bei der Steuerklassenwahl zu beachten sind. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater |
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