Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Spekulationssteuer bei Verkauf von geerrbter Immobilienverkauf |
| Gefragt am 26.01.2010 20:38 Uhr | Einsatz: € 90,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1144 |
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Hallo |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Die Problematik der angesprochenen Spekulationssteuer ergibt sich grundsätzlich wenn ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung veräußert wird. Wurde das Haus während der letzten zwei Jahre eigengenutzt bzw. während Anschaffung und Veräußerung ausschließlich eigengenutzt, entfällt die Besteuerung. In Ihrem Fall ist zunächst zu beurteilen, ob überhaupt eine entgeltliche Anschaffung vorliegt. Sie haben das Grundstück geerbt. Insofern liegt keine entgeltliche Anschaffung vor. Folglich ist ein privates Veräußerungsgeschäft, bezogen auf das Grundstück nicht möglich. Das Wohnrecht Ihres Vaters erwerben Sie entgeltlich. Dieser Vorgang hat jedoch keinen Bezug zu der Veräußerung des Grundstücks, da ein Dauerwohnrecht kein grundstücksgleiches Recht darstellt.(BFH v. 11.08.1967 - VI R 67/66) Nach Auffassung des BFH sind Dauerwohnrecht und Hauseigentum nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich so verschieden, daß es, selbst wenn sich beide auf dieselbe Wohnung beziehen und ein Steuerpflichtiger zunächst das Dauerwohnrecht und dann das Wohnungseigentum erwirbt, nicht gerechtfertigt ist, den Zeitpunkt des Erwerbs des Dauerwohnrechts als den Zeitpunkt des Erwerbs des Wohnungseigentums zu behandeln. Der Fall liegt in der zeitliche Reihenfolge anders, stellt jedoch den Kernpunkt dar. Eigentum am Haus und Wohnrecht sind getrennt zu behandelnde Rechte. Die Aufgabe des Wohnrechts durch den Verkauf des Hauses erfolgt wiederum entgeltlich, weil im Veräußerungspreis des Grundstücks auch ein Betrag für das Wohnrecht enthalten ist. Diese Veräußerungsgeschäft unterliegt der Besteuerung gemäß § 23 (1) Nr. 2 EStG, weil zwischen Erwerb und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt. Die Gewinnermittlung kann nur durch eine Schätzung des Verkaufspreises erfolgen. Da nur ein sehr kurzer Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung des Wohnrechtes liegt, kann kaum ein Gewinn entstanden sein. Gewinn ist der Überschuss des Veräußerungspreises über die Anschaffungskosten. Ich empfehle Ihnen den geschätzten Veräußerungspreis in Höhe der Anschaffungskosten anzusetzen, sodass kein Gewinn entsteht. Ich sehe anhand des Sachvortrages keinen Grund, warum das Wohnrecht in so kurzer Zeit an Wert zugelegt haben sollte. Eine Angabe von Spekulationsgeschäften erübrigt sich folglich, da kein Gewinn enstanden ist. Grundsätzlich sind diese Einkünfte auf der Anlage SO zu erklären. Die in 1999 gezahlte Erbschaftsteuer hat für den Sachverhalt keine Bedeutung. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ersten Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater
Nachfrage Rückantwort |
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