Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Sonderausgaben |
| Gefragt am 14.01.2011 17:38 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023 |
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Sonderausgaben ? |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Die steuerrechtliche Würdigung basiert auf den Angaben im Sachverhalt. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die steuerrechtliche Beurteilung beeinflussen. Die Ihnen vom Finanzamt gegebene Erläuterung, der Abzug der übernommenen Pflegekosten sei aufgrund der fehlenden Unterhaltsverpflichtung nicht möglich, ist in dieser Form nicht haltbar. Pflegeaufwendungen stellen dann abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen dar, wenn Sie sich der Bezahlung aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können. Besteht eine Unterhaltsverpflichtung, so ist dieses Kriterium erfüllt. Es ist jedoch falsch, im Umkehrschluss zu folgern, nur bei einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung käme ein Abzug in Betracht. Die Rechtsprechung hat hier das Kriterium entwickelt, daß ein Abzug möglich ist, wenn sich der Steuerpflichtige aus sittlichen Gründen der Zahlung nicht entziehen kann, quasi eine Rechtspflicht besteht. Hier ist immer auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Als nicht ausreichend wird jedoch angesehen, daß eine allgemeine Unterstützungspflicht bedürftiger Menschen besteht. Auch familiäre Bindungen als solche sind noch nicht ausreichend, um die Anforderung zu erfüllen. Sie müssen Ihren Einzelfall daraufhin prüfen, ob Sie eine Verpflichtung darlegen können, Ihrer Schwägerin geholfen haben zu müssen oder ansonsten ein sozial nicht mehr akzeptables Verhalten an den Tag gelegt zu haben. Der BFH verwendet hier den etwas altertümlichen Begriff der Verletzung des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden. Allerdings muß ich Sie darauf hinweisen, daß die Hürden für eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen sehr hoch liegen. Sie werden sich darauf einrichten müssen, daß Sie, auch wenn Sie dem Finanzamt eine solche Verpflichtung gegenüber erläutern, den Weg des Einspruchs und höchstwahrscheinlich auch des finanzgerichtlichen Verfahrens beschreiten zu müssen. Hierbei sind die Erfolgsaussichten nicht hoch. Eine Spende mit Zweckbindung hätte Ihnen auch keinen Erfolg gebracht, da Sie von den Bodelschwinghschen Anstalt eine Gegenleistung erhalten haben. In Ihrem Fall wäre die Gegenleistung zwar nicht Ihnen direkt zugute gekommen, sondern einer anderen Person, die von einer Zahlungsverpflichtung frei geworden wäre. Dies ändert an der Beurteilung aber nichts. Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Auskunft erteilen zu können. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater |
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