Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Selbst genutztes Gebäudedenkmal |
| Gefragt am 21.05.2010 07:36 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021 |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vo dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Sie haben hier wohl die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG in Anspruch genommen und zwar in voller Höhe auf Grund der Nutzung des Objektes zu eigenen Wohnzwecken. Andererseits haben Sie aber das Objekt zu 46% für eigenberufliche Zwecke genutzt, sodass hier das Wirtschaftsgut "notwendiges Betriebsvermögen" in Höhe von 46% entstanden ist. Die Veräusserung von notwendigem Betriebsvermögen führt in der Regel immer zu einem Veräusserungsgewinn, welcher der Einkommensteuer unterliegt. Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehme ich, dass das Finanzamt einen betrieblichen Veräusserungsgewinn angesetzt hat. Dem steht aber als Widerspruch gegenüber, dass der § 10f EStG für das ganze Objekt (100%) gewährt wurde, was nur bei einer 100%igen Eigennutzung zu Wohnzwecken möglich ist. Dieser Widerspruch muss zunächst aufgeklärt werden. Sie sollten daher gegen den Einkommensteuerbescheid fristgerecht Einspruch einlegen und dann diesen sehr komplexen Sachverhalt durch einen Steuerberater prüfen lassen. Das Finanzamt war nicht verpflichtet, Sie auf den von Ihnen genannten Sachverhalt hinzuweisen. Ob im Rahmen einer Rücklage, z.B. nach § 6b EStG, die von Ihnen gewünschte Übertragung möglich sein wird, kann ohne Detailkenntnis nicht geklärt werden. Die Dinge sind recht kompliziert und erfordern einen Einblick in Ihre Unterlagen der letzten 10 Jahre, da hier wohl einiges schief gelaufen ist. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt
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