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Kategorie: Einkommensteuererklärung

Frage: Selbst genutztes Gebäudedenkmal

Gefragt am 21.05.2010 07:36 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021

Guten Morgen,

ich schreibe in 2009 im 10. Jahr mit ca. 40.000€ jährlich (10%) eine Immobilie als selbst genutztes Wohneigentum im Bereich Sonderausgaben ab, weil sie auch selbst bewohnt wird. In GSE habe ich als frei beruflich Tätiger 46% der Zinsen, ca 10.000 €, als Raumkosten für diese Tätigkeit angesetzt.

Ist die Information richtig, dass ich mit der Ansetzung der Zinsen und Betriebskosten in GSE Betriebsvermögen gebildet habe, das ich nach dem jetzt durchgeführten Verkauf des Hauses versteuern muss, obwohl ich dachte, im Bereich Sonderausgaben persönliche Kosten geltend gemacht zu haben?

Ist damit die einzige Rettung, das Betriebsvermögen auf ein neues Gebäude zu übertragen? Hätte - wenn es so ist, das zu versteuerndes Betiebsvermögen entstanden ist - nicht das Finanzamt darauf hinweisen müssen, dass die Abschreibung nicht als selbst genutztes Wohneigentum deklariert werden dürfte?

Vielen Dank im voraus,
mit freundlichem Gruß

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vo dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Sie haben hier wohl die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG in Anspruch genommen und zwar in voller Höhe auf Grund der Nutzung des Objektes zu eigenen Wohnzwecken.

Andererseits haben Sie aber das Objekt zu 46% für eigenberufliche Zwecke genutzt, sodass hier das Wirtschaftsgut "notwendiges Betriebsvermögen" in Höhe von 46% entstanden ist. Die Veräusserung von notwendigem Betriebsvermögen führt in der Regel immer zu einem Veräusserungsgewinn, welcher der Einkommensteuer unterliegt.

Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehme ich, dass das Finanzamt einen betrieblichen Veräusserungsgewinn angesetzt hat. Dem steht aber als Widerspruch gegenüber, dass der § 10f EStG für das ganze Objekt (100%) gewährt wurde, was nur bei einer 100%igen Eigennutzung zu Wohnzwecken möglich ist.

Dieser Widerspruch muss zunächst aufgeklärt werden. Sie sollten daher gegen den Einkommensteuerbescheid fristgerecht Einspruch einlegen und dann diesen sehr komplexen Sachverhalt durch einen Steuerberater prüfen lassen.

Das Finanzamt war nicht verpflichtet, Sie auf den von Ihnen genannten Sachverhalt hinzuweisen.

Ob im Rahmen einer Rücklage, z.B. nach § 6b EStG, die von Ihnen gewünschte Übertragung möglich sein wird, kann ohne Detailkenntnis nicht geklärt werden.

Die Dinge sind recht kompliziert und erfordern einen Einblick in Ihre Unterlagen der letzten 10 Jahre, da hier wohl einiges schief gelaufen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

Nachfrage
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Das Finanzamt hat noch nichts angesetzt, weil es noch nicht Kenntnis von dem Verkauf haben kann. Erst mal handelt es sich um die Annahme, die von jemandem geäußert wurde und damit auch die Unsicherheit, was kommen kann und ob ich es jetzt im letzen Jahr für 2009 noch einmal so einreichen, wie ich es die letzten 9 Jahre auch getan habe.
Noch einmal vielen Dank und viele Grüße

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