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Schiffsinsolvenz - Verlustverrechnung für Kommanditist

Gefragt am 26.06.2014
14:05 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5708

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
 
ich habe im Laufe der letzten Jahre als privater Investor in drei Gesellschaften im Rahmen einer Kommanditbeteiligung investiert (GmbH & Co KG). Leider sind alle drei Gesellschaften aufgrund der mangelnden Bereitschaft der beteiligten Banken zur Re-Finanzierung in die Insolvenz geraten.
Gibt es eine steuerliche Möglichkeit, das verlorene Kapital im Rahmen einer Absetzung geltend zu machen ? Wenn ja, kann man dieses mit der Einkommensteuer, sonstigen Einkünften oder Einkünften aus Gewerbebetrieb (ebenfalls Beteiligungen an GmbH & Co KG) verrechnen ? Als Einmalabsetzung oder über die Jahre verteilt ? Welcher § wäre ggf anwendbar ?

In diesem Zusammenhang liest man immer wieder, dass Verluste nur aus wesentlicher GmbH Beteiligung steuerlich beachtlich sind (mindestens 1% etc). Andererseits kann würde es doch dem Gleichheitsprinzip widersprechen, wenn nur Großinvestoren oder institutionelle Anleger Verluste anrechnen lassen können, Kleinanleger jedoch nicht.
 
Nachstehend Informationen zu den betroffenen Beteiligungen :
 
1. Beteiligung an einer Biogasanlage, Beitritt 03/2006 :
    Anteil 20.000€, Gesamtinvestition 7,0 mio€ , Kommanditkapital 3,4 mio€, Fremdfinanzierung 3,6 mio€
 
2. Beteiligung an einem Frachtschiff, Beitritt 03/2010 :
    Anteil 25.000€, Gesamtinvestition 27,1 mio€, Kommanditkapital 11,8 mio€, Fremdfinanzierung 15,3 mio€
 
3. Beteiligung an einem Frachtschiff, Beitritt 06/2011 :
    Anteil 50.000€, Gesamtinvestition 27,4 mio€, Kommanditkapital 4,5 mio€, Fremdfinanzierung 22,9 mio€
 
Vielen Dank für Ihre geschätzte Bewertung.
 
Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 26.06.2014
14:05 Uhr
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges Beantwortet am 26.06.2014
15:19 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 26.06.2014 15:19 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5708

Antwort von Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Bitte beachten Sie, dass dies eine individuelle vollumfängliche Beratung jedoch nicht ersetzen kann.

Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht ...



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