Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Optionsscheinverfall |
| Gefragt am 12.12.2009 18:48 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß die steuerliche Würdigung von der Sachverhaltsschilderung abhängig ist. Das Hinzufügen oder Ändern von Angaben kann die steuerrechtliche Würdigung beeinflussen. Die Behandlung der Verluste aus verfallenen Optionen war lange Zeit strittig. Mittlerweile hat der BFH das Thema abschließend entschieden. Verfallen die Optionsscheine, so liegt hierin kein steuerlich beachtlicher Verlust (BFH v. 19.12.2007, Az IX R 11/06). Die steuermindernde Geltendmachung der Verluste ist daher nicht möglich. Es tut mir leid, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können. Für Optionsscheine, die nach dem 31.12.2008 gekauft worden sind, mag etwas anderes gelten, da hier der § 23 Abs. 2 Nr. 3 EStG ggf. auch Verluste aus dem Verfall erfasst. Dies wäre aber vermutlich auch gerichtlich klären zu lassen. Aus steuerlich Sicht ist daher immer zu raten, Optionen, die man verfallen zu lassen beabsichtigt, rechtzeitig zu veräußern, um einen steuerlich abzugsfähigen Verlust zu generieren. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Wirtschaftsprüfer Steuerberater |
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