Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Negative Einkünfte aus vermietung eine Wohnung in Frankreich |
| Gefragt am 26.10.2009 11:17 Uhr | Einsatz: € 15,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028 |
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Wir haben eine auch selbst genutzte Ferienwohnung in Frankreich. Aus Vermietung habe ich aufgrund von Renovierungskosten aber auch wegen Finanzierungskosten noch einen Verlust. Diesen habe ich bei meiner Einkommensteuererkärung angesetzt. Bisher wurde dieser im Progressionsvorbehalt berücksichtigt. Seit 2008 wird er jedoch total nicht mehr berücksichtigt. Ist das rechtens. |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Mindesteinsatzes wie folgt beantworten möchte: Der negative Überschuss, also der Verlust aus Vermietung und Verpachtung der Ferienwohnung in Frankreich, ist im Rahmen des negativen Progressonsvorbehalts in Deutschland auf die deutschen Einkünfte, zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat den negativen Progressionsvorbehalt mit dem Jahressteuergesetz 2008 zugelassen (§ 32b Abs. 1 Nr. 5 EStG). Sie sollten daher binnen der Monatsfrist nach Zugang des Einkommensteuerbescheides gegen diesen Bescheid Einspruch einlegen. Wenn das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2008 keine Begründung für die Nicht-Berücksichtigung des neagtiven Progressionsvorbehalts gegeben hat, verlängert sich die Monatsfrist für den Einspruch auf 1 Jahr. Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater
Nachfrage Rückantwort |
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