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Kategorie: Einkommensteuererklärung

Frage: Negative Einkünfte aus vermietung eine Wohnung in Frankreich

Gefragt am 26.10.2009 11:17 Uhr | Einsatz: € 15,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028

Wir haben eine auch selbst genutzte Ferienwohnung in Frankreich. Aus Vermietung habe ich aufgrund von Renovierungskosten aber auch wegen Finanzierungskosten noch einen Verlust. Diesen habe ich bei meiner Einkommensteuererkärung angesetzt. Bisher wurde dieser im Progressionsvorbehalt berücksichtigt. Seit 2008 wird er jedoch total nicht mehr berücksichtigt. Ist das rechtens.

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Mindesteinsatzes wie folgt beantworten möchte:

Der negative Überschuss, also der Verlust aus Vermietung und Verpachtung der Ferienwohnung in Frankreich, ist im Rahmen des negativen Progressonsvorbehalts in Deutschland auf die deutschen Einkünfte, zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat den negativen Progressionsvorbehalt mit dem Jahressteuergesetz 2008 zugelassen (§ 32b Abs. 1 Nr. 5 EStG). Sie sollten daher binnen der Monatsfrist nach Zugang des Einkommensteuerbescheides gegen diesen Bescheid Einspruch einlegen. Wenn das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2008 keine Begründung für die Nicht-Berücksichtigung des neagtiven Progressionsvorbehalts gegeben hat, verlängert sich die Monatsfrist für den Einspruch auf 1 Jahr.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater

Nachfrage
Ich hatte vom Finanzamt die Auskunft erhalten, dass der § 32b seit steuer 2008 hinsichtlich dieses Punktes geänder wäre und eine Progressionsberücksichtigung nicht mehr möglich sei. Stimmt das oder Ihre Auskunft?

Richard Steinbach

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

meine Auskunft ist richtig. Der Gesetzgeber hat den negativen Progressionsvorbehalt mit dem Jahressteuergesetz 2008 wieder zugelassen (§ 32b Abs. 1 Nr. 5 EStG). Für das Jahr 2008 findet das Jahessteuergesetz 2008 Anwendung. Änderungen im Jahressteuergesetz 2009 betreffen das Veranlagungsjahr 2008 nicht. Für das Jahr 2008 findet der negative Progressionsvorbehalt Anwendung.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater

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