Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Nachzahlung und Vorauszahlung auf Nachzahlung |
| Gefragt am 03.04.2011 21:47 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029 |
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Wir haben Zusammen Veranlagung wie immer meine Frau hat die Steuerklasse 5 wie gehabt kriegt das gleiche Brutto wie die |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Die Nachzahlung sagt zunächst einmal aus, dass die per Lohnsteuer erhobenen Abschläge auf die Jahreseinkomensteuer nicht ausgereicht haben. Grundsätzlich ist bei der Steuerklassenkombination III und V mit Nachzahlungen zu rechnen und an diesem Umstand nichts außergewöhnliches festzustellen. Sie schreiben, dass sich an Ihren Einkommensverhältnissen nichts geändert hat. Dennoch ist der Lohnsteuerabzug Ihrer Frau offensichtlich um rund 100 € gesunken, da Ihre Nettoauszahlung gestiegen ist. Als größere hierfür ursächliche Steueränderung ist die verbesserte Abzugsmöglichkeit von Krankenkassenbeiträgen zu vermuten. Dieser Abzug ist in den Lohnsteuertabellen eingearbeitet worden. Folglich hätten Sie in diesem Jahr rund 1.200 € weniger Lohnsteuer gezahlt, die als Anrechnungsbetrag auf die Einkommensteuer fehlen. Da sich jetzt eine Nachzahlung von 630 € ergibt, kann letztlich von einer Steuerentlastung in Höhe von 570 € ausgegangen werden. Vergleichen Sie hierzu nicht das Abrechnungsergebnis im Steuerbescheid, sondern die erste Position "festgesetzte Einkommensteuer". Diese Position zeigt Ihnen, ob mehr oder weniger Steuer erhoben wird und ist daher wesentlich aussagekräftiger als das Abrechnungsergebnis. Eine genaue und stichhaltige Erläuterung der Nachzahlung kann nur mit nach einer Bescheidprüfung erteilt werden. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater |
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