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Kategorie: Einkommensteuererklärung

Frage: nachträglicher Verlustvortrag

Gefragt am 11.05.2011 11:35 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028

Hallo Steuerexperten,

Gerne hätte ich Antworten auf die steuerliche Behandlung des folgenden Themas:

Situation:
• von Jan. 2007 - April 2010 habe ich in Schweden für eine deutsche Firma im angestelltenverhältnis gearbeitet (Steuern wurden entsprechend bis April 10 in SE gezahlt, Wohnsitz war auch SE).
• während dieser Zeit hatte ich auch noch einen Wohnsitz in Deutschland (zumindest war ich in D gemeldet).
• seit Mai 2010 lebe und arbeite ich wieder angestellt in D.
o in 2007 habe ich einen Verlust aus Futures Trading an US Terminbörsen gehabt
o in 2008 wurde in Gewinn gemacht, der die Verluste allerdings nicht komplett ausgleicht
o in 2009 wurde wieder ein Verlust gemacht
o in 2010 wurde ein Gewinn gemacht, Verluste sind aber immer noch komplett ausgeglichen
o Gewinne/Verluste wurden in den Erklärungen in SE nicht angegeben (da wegen des Gesamtverlusts nicht steuerl. relevant).

Fragen:
• Ist es im Nachhinein möglich für 2007 u. 2009 eine Verlustfeststellung beim deutschen FA zu beantragen, und für 2008 u. 2010 den Gewinn mit dem entsprechenden Verlustvortrag zu verrechnen u. wie ist dies auf den Steuerbögen einzutragen?
• Wenn man die deutschen Erklärungen für 2007-2009 nachholt u. entsprechende Verluste/Gewinne angibt, wirkt sich dieses auf das in Schweden erzielte Einkommen aus bzw. muss das überhaupt in die Steuer-Formulare dieser Jahre eingetragen werden?
• Muss für die Gewinne in 2008 eine Selbstanzeige gemacht werden (obwohl diese nicht die Verluste von 2007 ausgleichen) oder reicht schlichtweg die Nachholung der Erklärung mit Hinweis auf beantragte Verlustfeststellung aus 2007?
• Muss das Einkommen aus SE von 2010 (Jan-April) in der deutschen Erklärung 2010 auftauchen, obwohl es bereits in SE versteuert wurde? Wie wirkt sich dieses auf die Steuerberechnung aus?


Vielen Dank für die Unterstützung!

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Antwort

Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß die steuerliche Würdigung auf Basis der gemachten Sachverhaltsangaben erfolgt. Das Hinzufügen, Ändern oder Weglassen von Angaben kann die steuerrechtliche Beurteilung ändern.

Hinsichtlich der Verluste in den Jahren 2007 - 2009 sehe ich in Ihrem Fall leider keine Möglichkeit, die Verluste in Deutschland steuerlich geltend zu machen. Sie waren offensichtlich im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland - Schweden in Schweden ansässig, so daß in Deutschland während dieser Zeit überhaupt keine Steuerpflicht bestand. Mangels Steuerpflicht ist aber auch die Feststellung eines Verlustvortrages ausgeschlossen, unabhängig davon, ob dies steuerrechtlich überhaupt möglich gewesen wäre.

Ihr im Jahr 2010 in Schweden erzieltes Einkommen müssen Sie in der Steuererklärung in Deutschland angeben. Gleichzeitig müssen Sie einen Nachweis der schwedischen Steuerbehörden beifügen, daß dieses Einkommen in Schweden bereits der Besteuerung unterlegen hat, da nach Art. 15 des DBA Deutschland - Schweden das Besteuerungsrecht beim schwedischen Fiskus liegt.

Für die Steuerberechnung werden die in Schweden bereits versteuerten Einkünfte aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet, so daß Sie hierauf nicht nochmal Steuern zahlen müssen. Leider gilt hier aber der sogenannte Progressionsvorbehalt. Hierbei geschieht folgendes: Der auf Ihre in Deutschland zu versteuernden Einkünfte anzuwendende Steuersatz wird unter Berücksichtigung der in Schweden erzielten Einkünfte ermittelt. Anschließend wird dieser Steuersatz auf die in Deutschland erzielten Einkünfte angewandt. Daher unterliegt faktisch auch ein Teil der in Schweden erzielten Einkünfte in Deutschland der Besteuerung.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen habe weiterhelfen können.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Steuerberater

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