Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: nachträglicher Verlustvortrag |
| Gefragt am 11.05.2011 11:35 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028 |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß die steuerliche Würdigung auf Basis der gemachten Sachverhaltsangaben erfolgt. Das Hinzufügen, Ändern oder Weglassen von Angaben kann die steuerrechtliche Beurteilung ändern. Hinsichtlich der Verluste in den Jahren 2007 - 2009 sehe ich in Ihrem Fall leider keine Möglichkeit, die Verluste in Deutschland steuerlich geltend zu machen. Sie waren offensichtlich im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland - Schweden in Schweden ansässig, so daß in Deutschland während dieser Zeit überhaupt keine Steuerpflicht bestand. Mangels Steuerpflicht ist aber auch die Feststellung eines Verlustvortrages ausgeschlossen, unabhängig davon, ob dies steuerrechtlich überhaupt möglich gewesen wäre. Ihr im Jahr 2010 in Schweden erzieltes Einkommen müssen Sie in der Steuererklärung in Deutschland angeben. Gleichzeitig müssen Sie einen Nachweis der schwedischen Steuerbehörden beifügen, daß dieses Einkommen in Schweden bereits der Besteuerung unterlegen hat, da nach Art. 15 des DBA Deutschland - Schweden das Besteuerungsrecht beim schwedischen Fiskus liegt. Für die Steuerberechnung werden die in Schweden bereits versteuerten Einkünfte aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet, so daß Sie hierauf nicht nochmal Steuern zahlen müssen. Leider gilt hier aber der sogenannte Progressionsvorbehalt. Hierbei geschieht folgendes: Der auf Ihre in Deutschland zu versteuernden Einkünfte anzuwendende Steuersatz wird unter Berücksichtigung der in Schweden erzielten Einkünfte ermittelt. Anschließend wird dieser Steuersatz auf die in Deutschland erzielten Einkünfte angewandt. Daher unterliegt faktisch auch ein Teil der in Schweden erzielten Einkünfte in Deutschland der Besteuerung. Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen habe weiterhelfen können. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater |
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