Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Nachträgliche Angabe von Einkommen/Selbstanzeige |
| Gefragt am 12.02.2011 12:57 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1047 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben beruht. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann die Beurteilung ändern. Wenn Sie bisher nicht erklärte Einkünfte nachträglich erklären wollen, müssen Sie dem Finanzamt gegenüber alle relevanten Angaben machen, die notwendig sind, damit das Finanzamt die korrekte Steuerlast errechnen kann. Dazu zählen die Höhe der Einkünfte und alle relevanten Betriebsausgaben. Diese Angaben können Sie in einem Schreiben an das Finanzamt machen, in dem Sie die Einkünfte und Betriebsausgaben je Veranlagungszeitraum auflisten. Bitte beachten Sie, daß die Tätigkeit als Aufsichtsrat als unternehmerische Betätigung gilt, so daß hier auch Umsatzsteuerpflicht besteht. Wenn die Vergütung allerdings weniger als 17.500 € p. a. beträgt und Sie keine weiteren umsatzsteuerpflichtigen Umsätze ausführen, so kommt hier die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG zur Anwendung. Eine pauschale Versteuerung ist nicht vorgesehen, so daß Sie die Betriebsausgaben dem Finanzamt gegenüber glaubhaft machen müssen, sofern Sie sie nicht mehr detailliert nachweisen können. Auf die nachträglich ermittelte Steuerlast erhebt das Finanzamt Zinsen von 6% p. a., sofern seit dem Ende des Veranlagungszeitraumes mehr als 15 Monate vergangen sind. Im konkreten Fall werden Sie daher mit einer Verzinsung für alle Jahre vor 2009 rechnen müssen. Steuerstrafrechtlich kann ich den Fall aufgrund Ihrer Angaben nicht klären. Zunächst einmal müssen Sie, um sich überhaupt dem Vorwurf der Steuerhinterziehung auszusetzen, mit Vorsatz die Einkünfte nicht erklärt haben. Sofern dies nicht der Fall ist, sondern Sie nur aus Unkenntnis versäumt haben, die Einkünfte zu erklären, kommt nur die Ordnungswidrigkeit der fahrlässigen Steuerverkürzung in Betracht. Durch die Nacherklärung der bisher nicht erklärten Einkünfte geben Sie eine strafbefreiende Selbstanzeige ab. Diese Strafbefreiung tritt allerdings nur dann ein, wenn Sie in Gänze zur Steuerehrlichkeit zurückkehren. Dies bedeutet, daß Sie nur dann Strafbefreiung erhalten, wenn Sie keine weiteren Einkünfte schuldhaft nicht angeben. Ich hoffe, Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes habe weiterhelfen können. Mit freundlichen Grüßen, Oliver Burchardt Steuerberater |
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