Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: mit Italienbezug |
| Gefragt am 16.07.2010 16:54 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1034 |
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Was ist für mich günstiger : getrennte oder gemeinsame Einkommenssteuerveranlagung? Wenn möglich mit Berechnungsformel. Ich bin verheiratet, Beamtin, 2 Kinder, Ehemann Italiener; leben alle gemeinsam in Deutschland;StKl 3; mein Ehemann hat kein Einkommen in Deutschland, aber in Italien ein kleines zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 10.863,- Euro pro Jahr; mein Jahres-Bruttoeinkommen beträgt 48.000,- Euro; mein zu versteuerndes Einkommen wurde auf 41.114 Euro (in 2008) festgesetzt; keine sonstigen Einkommen oder Vermögen; laut Auskunft Steuerbescheids (bei gemeinsamer Veranlagung) sei das italien.Einkommen meines Mannes mit in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen, obwohl auf dieses Einkommen in Italien noch Steuern abgeführt werden; auch wurde mir die Kirchensteuer und der Soli für meinen Mann nachberechnet, obwohl er in Italien Kirchensteuer zahlt; Steuerbescheid kann ich gerne nachreichen, falls nötig. |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Ihre Frage lässt sich verbindlich anhand Ihrer Angaben nicht beantworten. Zunächst sind Sie und Ihr Ehemann in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, da Sie in D einen Wohnsitz innehaben. Die unbschränkte Steuerplficht umfasst das sogenannte "Welteinkommen." Durch das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Italien, sind dort erzielte Einkünfte in D steuerfrei. Dies dürfte in Ihrem Falle gegeben sein. Allerdings unterliegen diese Einkünfte dem Progressionsvorbehalt, d.h. Sie erhöhen im Rahmen einer Zusammenveranlagung den Steuersatz Ihrer eigenen Einkünfte. Im Rahmen des Progressionsvorbehalts wird jedoch nicht das italienische zu versteuernde Einkommen, sondern die nach deutschem Steuerrecht ermittelten italienischen EINKÜNFTE angesetzt. Dabei werden nicht die Bruttoeinnahmen,sondern in der Regel der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben berücksichtigt. Eine detaillierte Berechnung kann nur nach Vorlage des Steuerbescheides und der Ermittlung der italienischen Einkünfte nach deutschem Steuerrecht erfolgen. Daher könnten Sie vorsorglich gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen. Ergibt nämlich die Berechnung, dass eine getrennte Veranlagung güstiger ist, dann kann diese im Rahmen des Einspruchsverfahrens noch beantragt werden. Gerne kann ich diese Überprüfung im Rahmen eines Mandants für Sie durchführen. Die hier bezahlten 30 Euro werde ich auf mein Honorar dann anrechnen. Setzen Sie sich bei Interesse unter meiner E-Mail-Adresse StillerStB@gmx.de in Verbindung. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Dipl. Betriebswirt |
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