Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Minderung Vorwegabzug |
| Gefragt am 22.11.2011 15:36 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027 |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie von Ihrem früheren Arbeitgeber Versorgungsbezüge erhalten. Eine Kürzung des Vorwegabzugs wird dann vorgenommen, bei a) Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG ohne Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG ODER b) wenn Sie zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehören. Die Voraussetzungen zu b) liegen nur dann vor, wenn Sie eine unentgeltlich lebenslange Versorgung beanspruchen können oder einen Altersvorsorgeanspruch ohne Beitragsleistung erworben haben. Da ich das Vorliegen der Voraussetzungen b) nicht feststellen vermag, greift nur das unter a) Gesagte. Sie erzielen Versorgungsbezüge, für diese kommt keine Kürzung des Vorwegabzugs in Frage. Somit wäre eine Kürzung des Vorwegabzugs durch das Finanzamt nicht rechtens. Sie müssen daher fristgerecht gegen den Einkommensteuerbescheid binnen der Monatsfrist Einspruch einlegen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt |
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