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Landwirtschaft EÜR statt 13a

Gefragt am 01.04.2024
09:40 Uhr | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 59

 

Guten Tag,

ich habe für einen landwirtschaftlichen Betrieb von Gewinnermittlung nach § 13 a vor 4 Jahren auf EÜR umgestellt, jedoch hierfür keinen gesonderten Antrag gestellt, sondern es nur in der Erklärung angegeben. Erst jetzt ist mir aufgefallen, dass in den Bescheiden abweichend der Gewinn als nach § 13 a ausgewiesen wurde. Der Gewinn liegt regelmäßig unter 7 TEUR.

Erstmalig fragt das Finanzamt nun nach der Anlage § 13a. Den EÜR Gewinn habe ich bisher nur in Summe ausgewiesen. Was raten Sie mir? Die Einspruchsfrist ist noch nicht vorbei. Das letzte Geschäftsjahr endete Juni 2023.
Besten Dank!

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 01.04.2024
09:40 Uhr
Steuerberater Hannu Wegner Steuerberater Hannu Wegner Beantwortet am 01.04.2024
10:02 Uhr

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Beantwortet am 01.04.2024 10:02 Uhr | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 59

Antwort von Steuerberater Hannu Wegner (Frage zu Einkommensteuererklärung)

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Situation, in der Sie von der Gewinnermittlung nach § 13a EStG auf die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) umgestellt haben, ohne einen expliziten Antrag beim Finanzamt zu stellen, bedarf einer sorgfältigen Analyse und spezifischen Maßnahmen, um die entstandenen Diskrepanzen zu adressieren.

Rechtliche Grundlagen und Verfahrensweise
Notwendigkeit eines Antrags: Der Wechsel von der Gewinnermittlung nach § 13a EStG zur EÜR erfordert zwingend einen Antrag beim Finanzamt. Dies ergibt sich aus § 13a Abs. 2 Satz 1 EStG. Eine bloße Angabe in der Steuererklärung ist rechtlich nicht ausreichend, um die Gewinnermittlungsart zu ändern. Die bisherige Vorgehensweise, den Wechsel lediglich in der Erklärung anzugeben, entsprach somit nicht den formalen Anforderungen des Gesetzes.

Frist für den Antrag:
Der Antrag auf Umstellung auf EÜR muss bis zur Abgabe der Steuererklärung für das erste Wirtschaftsjahr, in dem die EÜR angewendet werden soll, gestellt werden, spätestens jedoch 12 Monate nach dessen Ablauf. Diese Frist ist entscheidend, um die Rechtmäßigkeit des Wechsels zu gewährleisten ...



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