Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Kosten geltend machen |
| Gefragt am 05.11.2009 20:06 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023 |
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Jemand bekommt am 11.11.07 seinen Steuerbescheid und hat ihn erst mal zur Seite gelegt, da keine Zeit zu prüfen war und auf den ersten Blick die Erstattung positiv aussah. Am 02.12.07 hat die betreffene Person dann Zeit seine Steuer zu prüfen und stellt fest, das das Finanzamt von seinen Angaben abgewichen ist und es wurden Werbungskosten zu den Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit in Höhe von 3960 € nicht berücksichtigt. Welche Möglichkeit hat die Person, die bisher noch nicht berücksichtigten Kosten anerkannt zu bekommen und bis zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form muß diese gegenüber dem Finanzamt erfolgen? Und besteht die Möglichkeit auch nach einer ablehnenden Entscheidung des Finanzamtes auf Änderung der Einkommenssteuerveranlagung sein Anliegen durch zu gekommen? |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß die rechtliche Beurteilung von den Angaben im Sachverhalt abhängt. Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung zu beeinflussen. Steuerbescheide werden nach Ablauf von 4 Wochen nach Bekanntgabe bestandskräftig und können dann nur noch bei Vorliegen der Voraussetzungen einschlägiger Korrekturnormen geändert werden. Ein am 11.11.07 bekanntgegebender Steuerbescheid kann bis zum 10.12.07 durch Einspruch angegriffen werden, § 355 AO. Nach § 357 AO ist der Einspruch schriftlich beim zuständigen Finanzamt vorzubringen. Zur Wahrung der Frist ist es erforderlich, daß der Einspruch spätestens am 10.12.07 dem Finanzamt vorliegt. Sofern der Einspruch innerhalb der Frist vorgebracht wird und durch das Finanzamt abschlägig beschieden wird, können Sie beim zuständigen Finanzgericht Anfechtungsklage erheben, § 40 FGO. Bitte beachten Sie, daß die Klage Gerichtskosten verursacht, während das Einspruchsverfahren für Sie kostenfrei ist. Ich empfehle Ihnen daher, sich vor der Klageerhebung sich steuerlich über die Erfolgsaussichten der Klage beraten zu lassen. Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater |
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