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Kategorie: Einkommensteuererklärung

Frage: Kirchensteuer nachberechnung

Gefragt am 15.09.2009 18:38 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032

Hallo zusammen,
ich habe meinen Bescheid der Lohnsteuererklärung bekommen und dabei stellt sich für mich folgende Frage:
Ich bin ende September aus der Kirche ausgetreten und habe dies auch entsprechend in der Lohnsteuerkarte vermerken lassen.
Im November habe ich von meinem damaligen Arbeitgeber eine Abfindung bekommen, von der richtigerweise auch keine Kirchensteuer abgezogen wurde.

Nun habe ich vom Finanzamt eine Kirchensteuer Nachforderung bekommen.
Geammt Kirchensteuer 2644,38 €
Steuerabzug vom Lohn: 952,52 € (der Betrag der monatlich immer abgezogen wurde bis zum Austritt)
Forderung: 1691,86 €

Bei der berechnung der Kirchensteuer wird die gesammte Einkommensteuer zur berechnung herangezogen (Januar bis Dezember) also inkl Einkommensteuer der Abfindung und davon die Kirchensteuer berechnet. umgerechnet auf 9 Monate kommen die dann auf 2644,38 €.

Ist das korrekt?? Ich war der Meinung das ich für alle verdienste nach dem Kirchenaustritt auch keine Kirchensteuer zahlen muss.

Über eine Antwort wäre ich super dankbar.

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Antwort

Beantwortet von FP Fischer Robert Fischer (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Für Betroffene, die im Jahr der Abfindung aus der Kirche ausgetreten sind, gilt es eine Besonderheit. Da die Kirchensteuer eine Jahressteuer ist, muss die Kirchensteuer auf die Abfindung anteilig bezahlt werden, auch wenn der Austritt aus der Kirche zeitlich früher war. Das bedeutet, dass eine Kirchensteuer auf die Abfindung ungeachtet eines Austritt aus der Kirche anfallen kann, wenn der Austritt im gleichen Jahr erfolgte, in dem auch die Abfindung bezahlt wird. Hierzu gibt es eine eindeutige Rechtsprechnung (BFH-Urteil vom 15.10.1997, BStBl. 1998 II S. 126).

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs ist in diesen Fällen die 12tel-Methode anzuwenden, d.h. die Abfindung ist in Ihrem Fall zu 9/12 zu besteuern. Bitte überprüfen Sie ob dies erfolgt ist.

Als einzigen "Ausweg" sehe ich einen Antrag auf Erlass der Steuer, der jedoch wohl kaum Aussicht auf Erfolg haben wird.

Das angegebene Urteil finden Sie unter: http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1998/XX980126.HTM

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

FP Fischer & Pützer Steuerberater
durch:

Robert Fischer
Dipl.-Betriebswirt (BA)
Steuerberater

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