Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Kirchensteuer nachberechnung |
| Gefragt am 15.09.2009 18:38 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032 |
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Beantwortet von FP Fischer Robert Fischer (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Für Betroffene, die im Jahr der Abfindung aus der Kirche ausgetreten sind, gilt es eine Besonderheit. Da die Kirchensteuer eine Jahressteuer ist, muss die Kirchensteuer auf die Abfindung anteilig bezahlt werden, auch wenn der Austritt aus der Kirche zeitlich früher war. Das bedeutet, dass eine Kirchensteuer auf die Abfindung ungeachtet eines Austritt aus der Kirche anfallen kann, wenn der Austritt im gleichen Jahr erfolgte, in dem auch die Abfindung bezahlt wird. Hierzu gibt es eine eindeutige Rechtsprechnung (BFH-Urteil vom 15.10.1997, BStBl. 1998 II S. 126). Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs ist in diesen Fällen die 12tel-Methode anzuwenden, d.h. die Abfindung ist in Ihrem Fall zu 9/12 zu besteuern. Bitte überprüfen Sie ob dies erfolgt ist. Als einzigen "Ausweg" sehe ich einen Antrag auf Erlass der Steuer, der jedoch wohl kaum Aussicht auf Erfolg haben wird. Das angegebene Urteil finden Sie unter: http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1998/XX980126.HTM Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen FP Fischer & Pützer Steuerberater durch: Robert Fischer Dipl.-Betriebswirt (BA) Steuerberater |
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