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Kategorie: Einkommensteuererklärung

Frage: Kindesunterhalt Ausland

Gefragt am 04.09.2009 13:17 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022

Gibt es eine Möglichkeit den von D Nach Österreich gezahlten Kindesunterhalt in irgendeiner Form steuerlich geltend zu machen?

Informationen: Mein österr. Lebensgefährte bezahlt für zwei österr. Kinder (14 und fast 18 Jahre) Unterhalt. Solange er noch in Ö gewohnt hat bekam er von der Ö-Steuer den sog Unterhaltsabsetzbetrag für zahlende Väter erstattet (fester Satz pro Kind, insges über 700 Euro pro Jahr), da in Ö NUR ca 10% der Familienbeihilfe (enspricht Kindergeld) auf den Unterhalt angerechnet werden.
Jetzt arbeitet er in D. Jetzt kann er zwar theoretisch den halben Kinderfreibetrag "nutzen", bei einem Verdienst von gut 25000 Euro bringt das quasi NICHTS, da unser Finanzamt ihm das halbe österreichische Kindergeld anrechnen will. Ist diese Vorgehensweise korrekt so (obwohl ihm in Ö ja das halbe kindergeld nicht auf den Unterhalt angerechnet wird).

So würde er als unterhaltszahlender Vater innerhalb der EU keinerlei steuerliche Vergünstigungen erhalten??? Gibt es keine möglichkeiten das z.B. als Sonderausgaben geltend zu machen? (zum normalen Unterhalt kommen auch noch sonderforderungen wie Brille)

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende,

ich kann Ihnen da gar keine Hoffnung machen. Seit dem Jahr 1994 wird auch für Kinder , die nicht gem. § 1 Abs. 1 bis 3 EStG i. V. m. §§ 8, 9 AO in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, ein Kinderfreibetrag gewährt. Damit entfällt seither die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach § 33aAbs.1 EStG. Seit 1996 schließt auch Kindergeld den Abzug nach §§ 33a Abs. 1 EStG aus. Auch einen Sonderausgabenabzug gibt es für Unterhaltsleistungen bei Kindern nicht.

Für Kinder ab dem 18. Lebensjahr gibt es einen Ausbildungsfreibetrag zusätzlich, wenn sich diese in Ausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind. Diese Voraussetzung würde eventuell bei Ihrem Partner vorliegen, sodaß wenigstens der halbe Ausbildungsfreibetrag zu gewähren ist. Dies wären 462 Euro jährlich.

Ich bedauere, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können.

Mit freundlchen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater

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