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Kategorie: Einkommensteuererklärung

Frage: Kapitalertragssteuer

Gefragt am 10.01.2012 13:36 Uhr | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Sachverhalt liegt vor:

In meinem Wertpapierdepot befinden sich BMW Nullkuponanleihen (WKN 480463). Diese Anleihen wurden im Jahr 2001 von anderen Depots auf dieses Depot übertragen.

Die persönlichen Anschaffungsdaten (Wert- und Zeitpunkt der Anleihen) sind nicht gespeichert. Die Anleihe zahlt in fünf gleichen Teilen, jeweils am 21.04 von 2008 bis 2012 je 96,931% zurück (= 18,582% Kapitalrückzahlung plus 78,349% Kapitalzuwachs).

Im April 2010 wurde der Auszahlungsbetrag von der Depotbank mit der Kapitalersatzbemessungsgrundlage (30%, §43a Abs. 2 EStG) besteuert. Im Juli 2011 wurde diese Besteuerung storniert und anschließend 78,349% des Auszahlungsbetrags nach §20 EStG und 18,582% nach $43a EStG besteuert.

Im Dezember 2011 wurde der komplette Auszahlungsbetrag vom April 2009, damals nach der Ersatzbemessungsgrundlage besteuert, nochmals zusätzlich 78,349% der Auszahlung nach §20 EStG und 18,582% der Auszahlung nach $43a EStG besteuert.

Meine Fragen:
1. Ist das Vorgehen der Bank gesetzlich korrekt, den kompletten Auszahlungsbetrag zu besteuern, anstelle die Kapitalersatzbemessungsgrundlage anzuwenden, da mein tatsächlicher Kapitalertrag der Bank aufgrund der fehlenden Anschaffungsdaten nicht bekannt ist?

2. Ist die im Dezember 2011 für April 2009 erfolgte Mehrfachbesteuerung zulässig?

3. Sollte ich einfachheitshalber die bisher geleisteten Steuerzahlungen mit Altverlusten nach §23 EStG verrechnen, da die Bank nicht bereit ist ihr Vorgehen zu ändern?

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort

Beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Zu 1)
Die Auszahlung der Anleihe konnte, vorbehaltlich einer vollständiger Überprüfung der notwendigen Unterlagen, so konstruiert sein, dass die Kapitalrückzahlung in den Anwendungsbereich von § 20 Abs. 2 S. 2 EStG (einer Veräußerung gleichgestellte Rückzahlung) und der Kapitalzuwachs in den Anwendungsbereich von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fällt. Die Erträge i.S.d. § 20 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 7 EStG sind kapitalertragsteuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage im Fall von § 20 Abs. 2 EStG (einer Veräußerung gleichgestellte Rückzahlung) ist der Veräußerungsgewinn. Sind die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen, muss der Steuerabzug auf Grundlage der Ersatzbemessungsgrundlage angesetzt werden. Diese beträgt 30% der Einnahmen aus der Einlösung. Im Fall von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Kapitalzuwachs) beträgt die Kapitalertragsteuer 25 Prozent des Kapitalertrags.

Zu 2)
Die Bank ist verpflichtet, für ein und denselben steuerpflichtigen Tatbestand nur einmal Kapitalertragsteuer einzubehalten. Ob Mehrfachbesteuerung vorgenommen wurde, kann leider aus der Ferne mangels Durchsicht erforderlicher Unterlagen nicht erklärt werden.

Zu 3)
Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG a.F. können auch mit Einkünften i. S. des § 20 Abs. 2 EStG (nur Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen) im Veranlagungszeitraum ausgeglichen werden, in dem Sie die Einkünfte aus § 20 Abs. 2 EStG erzielen.

Ich möchte an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass das System für die Besteuerung der Kapitalerträge ab 01.01.2009 extrem komplex geworden ist. Inbesonders sind viele Übergangsreglungen zu beachten. Wenn der Sachverhalt für Sie von großer Bedeutung ist, empfehle ich Ihnen, dass Sie den Sachverhalt mit erforderlichen Unterlagen vollständig von einem Kollegen/einer Kollegin vor Ort überprüfen lassen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 9332 2657
Email: info@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de

Nachfrage
Sehr geehrte Frau Dr. Bolik,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Für mich ergbit sich folgende Nachfrage.

Sie schreiben:
"Sind die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen, muss der Steuerabzug auf Grundlage der Ersatzbemessungsgrundlage angesetzt werden. Diese beträgt 30% der Einnahmen aus der Einlösung."

Somit müsste die Bank doch meine Auszahlung nach Ersatzbemessungsgrundlage besteuern.

Trifft dies für mich zu und wäre dieser Anspruch einklagbar?

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfragen.

Die Ersatzbemessungsgrundlage kommt nur in Veräußerungsvorgängen zum Ansatz, bei denen die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen sind.

Gemäß Ihrer Sachverhaltdarstellung beinhaltet die Auszahlung sowohl Rückzahlung des Kapitals als auch den Kapitalzuwachs. Wenn die Rückzahlung des Kapitals einem Veräußerungsvorgang gleichgestellt wäre, kommt die Ersatzbemessungsgrundlage hierfür, vorbehaltlich der Überprüfung der Ausnahmenfälle, bei nicht nachweisbaren Anschaffungsdaten in Betracht.

Ob dieser Anspruch zivilrechtlich einklagbar ist, dürfen aus berufsrechtlichen Gründen nur Rechtsanwälter erklären. Ich bitte hierfür um Ihr Verständnis.

Bitte kontaktieren Sie mich gern über Email, wenn Sie hierfür noch Rückfragen unter dem steuerlichen Aspekt haben.

Freundliche Grüße
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin

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