Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Kapitalertragssteuer |
| Gefragt am 10.01.2012 13:36 Uhr | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte. Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Zu 1) Die Auszahlung der Anleihe konnte, vorbehaltlich einer vollständiger Überprüfung der notwendigen Unterlagen, so konstruiert sein, dass die Kapitalrückzahlung in den Anwendungsbereich von § 20 Abs. 2 S. 2 EStG (einer Veräußerung gleichgestellte Rückzahlung) und der Kapitalzuwachs in den Anwendungsbereich von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fällt. Die Erträge i.S.d. § 20 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 7 EStG sind kapitalertragsteuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage im Fall von § 20 Abs. 2 EStG (einer Veräußerung gleichgestellte Rückzahlung) ist der Veräußerungsgewinn. Sind die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen, muss der Steuerabzug auf Grundlage der Ersatzbemessungsgrundlage angesetzt werden. Diese beträgt 30% der Einnahmen aus der Einlösung. Im Fall von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Kapitalzuwachs) beträgt die Kapitalertragsteuer 25 Prozent des Kapitalertrags. Zu 2) Die Bank ist verpflichtet, für ein und denselben steuerpflichtigen Tatbestand nur einmal Kapitalertragsteuer einzubehalten. Ob Mehrfachbesteuerung vorgenommen wurde, kann leider aus der Ferne mangels Durchsicht erforderlicher Unterlagen nicht erklärt werden. Zu 3) Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG a.F. können auch mit Einkünften i. S. des § 20 Abs. 2 EStG (nur Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen) im Veranlagungszeitraum ausgeglichen werden, in dem Sie die Einkünfte aus § 20 Abs. 2 EStG erzielen. Ich möchte an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass das System für die Besteuerung der Kapitalerträge ab 01.01.2009 extrem komplex geworden ist. Inbesonders sind viele Übergangsreglungen zu beachten. Wenn der Sachverhalt für Sie von großer Bedeutung ist, empfehle ich Ihnen, dass Sie den Sachverhalt mit erforderlichen Unterlagen vollständig von einem Kollegen/einer Kollegin vor Ort überprüfen lassen. Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte. Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion. Mit freundlichen Grüßen Dr. Yanqiong Bolik Steuerberaterin Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart Tel: +49 (0)711 / 9332 2657 Email: info@zdbz.de www.steuerberatung.zdbz.de
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