Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Heizkosten |
| Gefragt am 07.07.2011 17:58 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1030 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Bei der Unterstützung von Angehörigen macht es steuerlich einen großen Unterschied, ob es sich um "typische" Unterhaltsleistungen oder um "atypische" Unterstützungsleistungen in einer Notlage handelt: Zu den "typischen" Unterhaltsleistungen zählt alles, was für den üblichen Lebensbedarf bestimmt ist: Dies sind - Ernährung, Kleidung und Wohnung, - Gegenstände zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse (z. B. Tabakwaren, alkoholische Getränke, Kosmetikartikel), - sonstige Kosten einer normalen Lebensführung, wie Krankenversicherungsbeiträge, Ausgaben für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften usw. Ich würde die Übernahme von Heizkosten grundsätzlich als zulässige Unterhaltsleistungen ansehen. Unterhaltsleistungen werden jedoch nur dann steuermindernd anerkannt, wenn die unterstützte Person bedürftig ist. Dies ist der Fall, wenn sie kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen hat und kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Die Bedürftigkeit scheitert folglich am Eigentum des Hauses. Weiterhin würde, auch wenn Ihre Mutter kein Vermögen hätte, die Rente auf die Unterhaltsleistungen angerechnet, sodass höchstens ein geringer Anteil der Unterhaltsleistungen abzugsfähig wäre. Weitere Abzugsmöglichkeiten sieht das Einkommensteuerrecht nicht vor. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater |
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