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Kategorie: Einkommensteuererklärung

Frage: Heimkosten der Mutter als außergewöhnliche Belastung u. Hinterbliebenen-Pauschbetrag

Gefragt am 17.09.2011 18:17 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1044
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Heimkosten der Mutter als außergewöhnliche Belastung u. Hinterbliebenen-Pauschbetrag , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Ich habe wegen des Einkommensteuerbescheides von meinem Mann und mir Einspruch eingelegt, weil a) die Heimkosten meiner Schwiegermutter nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt wurden. Meine Schwiegermutter hat Pflegestufe zwei und ist in einem Pflegeheim untergebracht. Da ihre

Ich habe wegen des Einkommensteuerbescheides von meinem Mann und mir Einspruch eingelegt, weil

a) die Heimkosten meiner Schwiegermutter nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt wurden. Meine Schwiegermutter hat Pflegestufe zwei und ist in einem Pflegeheim untergebracht. Da ihre Rente bei weitem nicht ausreicht, hat mein Mann als einziger leistungsfähiger Sohn die Differenz übernommen (ca. 7000 €).
Mein Wissensstand ist, dass bei Pflegestufe zwei solche Aufwendungen begrenzt abzugsfähig sind.

Das Finanzamt begründet die Ablehnung damit, dass meine Schwiegermutter nicht bedürftig sei, obwohl mein Mann unterhaltspflichtig war. Das Schreiben ist als Anlage beigefügt.

b) Die Hinterbliebenen-Pauschale von 370 € nicht anerkannt wurden. Mein Mann war bis zu unserer Heirat im Oktober/10 Witwer und seine studierende Tochter erhielt Halbwaisenrente der Deutschen Rentenversicherung. Mein Mann war witwerrentenberechtigt, doch die Rente ruhte wegen zu hohen Einkommens.

Meine Frage nun: Ist die Argumentation des Finanzamtes korrekt - können vor allem die Heimkosten tatsächlich nicht abgesetzt werden?

(Als Anlage anbei Seite 2 des Einkommensteuerbescheides)

Wenn das Finanzamt unrecht haben sollte, wie kann man argumentieren (Rechtsgrundlage, Gerichtsentscheidungen) ?

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Antwort

Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)

Sehr geehrte Fragestellerin

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Die Argumentation des Finanzamtes ist beschränkt auf den Tatbestand der Abzugsfähigkeit im Rahmen des § 33a EStG, soweit ich das auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen beurteilen kann, wohl korrekt. Allerdings verkennt der Sachbearbeiter, daß für die Anerkennung von Pflegekosten von Angehörigen auch eine Abzugsfähigkeit im Rahmen des § 33 EStG zu prüfen ist. Hierzu finden sich keine Ausführungen im Schreiben, so daß Sie den Einspruch insoweit nicht zurückziehen sollten.

Im Rahmen des § 33 EStG sind alle Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, die nicht bereits im Rahmen des § 33a EStG anerkannt worden sind und die zumutbaren Belastung übersteigen. Die zumutbare Belastung beträgt bei Ihnen 3.362 €, so daß knapp 3.700 € als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein sollten.

Die steuerliche Behandlung von Pflegekosten ist komplex, wird aber im einen Schreiben des Finanzministeriums (relativ) anschaulich dargestellt. Dieses Schreiben finden Sie unter

http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/087/Content/000087836.htm

Verweisen Sie in Ihrer Antwort an das Finanzamt auf dieses Schreiben (BMF v. 2.12.2002, Az IV C 4 -S 2284 - 108/02) und bitten Sie um Berücksichtigung der verbleibenden Pflegekosten im Rahmen des § 33 EStG.

Hinsichtlich der Berücksichtigung des Hinterbliebenen-Pauschbetrages kann ich nicht ohne Einblick in den Rentenbescheid beurteilen, ob die Ablehnung zu Unrecht erfolgt ist. Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist hier ja nur Trägerin der Rentenverpflichtung. Relevant ist aber, aus welchem Rechtsgrund die Rente gezahlt wird. Sofern einer der in § 33b Abs. 4 EStG genannten Rechtsgründe einschlägig ist, muß auch der Pauschbetrag gewährt werden.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Steuerberater

Nachfrage
Herzlichen Dank, das war sehr hilfreich für mich.

Die Rentenzahlung erfolgte nach den P. 46-49 SGB VI, also eine \"ganz normale\" Witwer- und Halbwaisenrente nach Erkrankung und Tod der ersten Ehefrau/Mutter, so dass ich annehme, dass keiner der aufgelisteten Tatbestände zutrifft ( nicht beamtet, kein Unfall usw.).

Vielen Dank!

Rückantwort
Eine Rentenzahlung nach dem SGB stellt in der Tat keine Rechtsgrundlage dar, die zu einer Berücksichtigung des Pauschbetrages führt.

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