Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Heimkosten der Mutter als außergewöhnliche Belastung u. Hinterbliebenen-Pauschbetrag |
| Gefragt am 17.09.2011 18:17 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1044 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
Ich habe wegen des Einkommensteuerbescheides von meinem Mann und mir Einspruch eingelegt, weil |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrte Fragestellerin
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Die Argumentation des Finanzamtes ist beschränkt auf den Tatbestand der Abzugsfähigkeit im Rahmen des § 33a EStG, soweit ich das auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen beurteilen kann, wohl korrekt. Allerdings verkennt der Sachbearbeiter, daß für die Anerkennung von Pflegekosten von Angehörigen auch eine Abzugsfähigkeit im Rahmen des § 33 EStG zu prüfen ist. Hierzu finden sich keine Ausführungen im Schreiben, so daß Sie den Einspruch insoweit nicht zurückziehen sollten. Im Rahmen des § 33 EStG sind alle Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, die nicht bereits im Rahmen des § 33a EStG anerkannt worden sind und die zumutbaren Belastung übersteigen. Die zumutbare Belastung beträgt bei Ihnen 3.362 €, so daß knapp 3.700 € als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein sollten. Die steuerliche Behandlung von Pflegekosten ist komplex, wird aber im einen Schreiben des Finanzministeriums (relativ) anschaulich dargestellt. Dieses Schreiben finden Sie unter http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/087/Content/000087836.htm Verweisen Sie in Ihrer Antwort an das Finanzamt auf dieses Schreiben (BMF v. 2.12.2002, Az IV C 4 -S 2284 - 108/02) und bitten Sie um Berücksichtigung der verbleibenden Pflegekosten im Rahmen des § 33 EStG. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Hinterbliebenen-Pauschbetrages kann ich nicht ohne Einblick in den Rentenbescheid beurteilen, ob die Ablehnung zu Unrecht erfolgt ist. Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist hier ja nur Trägerin der Rentenverpflichtung. Relevant ist aber, aus welchem Rechtsgrund die Rente gezahlt wird. Sofern einer der in § 33b Abs. 4 EStG genannten Rechtsgründe einschlägig ist, muß auch der Pauschbetrag gewährt werden. Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater
Nachfrage Rückantwort |
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