Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Haushaltshilfe - Haushaltsnahe Dienstleistung |
| Gefragt am 19.01.2011 12:36 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1042 |
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Sehr geehrte Steuerberaterin, |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratuschende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Wenn Sie eine Privat-Person, die zu keinem Dienstleistungsunternehmen gehört, für Ihren privaten Haushalt einstellen, liegt ein Arbeitsverhältnis vor: Sie sind Arbeitgeber, die Privatperson ist Arbeitnehmer. Es liegt entweder ein a) geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ( bis 400 Euro monatlich) oder ein b) normal sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, mit Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen im normalen Umfang. Im Falle von a) ermäßigt sich Ihre tarifliche Einkommensteuer um 20% höchstens um 510 Euro im Jahr, im Falle von b)um 20% höchstens um 4.000 Euro im Jahr. Der Lohn für die erbrachte Arbeitsleistung muss auf das Konto der Privatperson für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung beazhlt werden. Die Dinge sind sehr komplex, sodass ich Ihnen zu einer umfassenden Beratung durch einen Steuerberater raten muss, damit keine Fehler gemacht werden. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom-Betriebswirt |
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