Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Häusliches Arbeitszimmer bei Promotion + Dozententätigkeit |
| Gefragt am 05.09.2011 23:47 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1084 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
Ich bin Juristin und arbeite drei Tage die Woche als Angestellte. Weitere drei Tage promoviere ich. Die Promotion dient meinem beruflichen Fortkommen, z.B. um Führungsaufgaben zu übernehmen. |
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Beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik (Profil ansehen)
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte. Bitte bedenken Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Ihrer Angabe zufolge gehe ich davon aus, dass Ihre Promotion ein weiteres Studium (z.B. Studium nach einer abgeschlossenen Uni-Ausbildung) darstellt und hinreichend konkreter mit späterer Einkünfteerzielung zusammenhängt. Somit konnten die Aufwendungen für Ihre Promotion entweder Werbungskosten für Ihre nichtselbständige Tätigkeit oder Betriebsausgaben für Ihre selbständige Dozententätigkeit sein. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG gehören die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich in den Katalog der nicht abziehbaren Werbungskosten / Betriebsausgaben. Nach aktueller Rechslage wird der Werbungskosten- /Betriebsausgabenabzug der Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer jedoch noch zugelassen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Das ist dann der Fall, wenn dem Stpfl. für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1 250 € pro Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Der Betrag von 1 250 € ist ein objektbezogener Höchstbetrag, der auf die unterschiedlichen Tätigkeiten aufzuteilen ist. 1. Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten Für die nichtselbständige Tätigkeit als Angestellte gehe ich davon aus, dass Ihnen ein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht. In diesem Fall würde der Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit dort liegen. 2. Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers als Betiebskosten bei der selbständigen Dozententätigkeit Bei Dozententätigkeit befindet sich der Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung nach der ständigen Rechtsprechung regelmäßig nicht im häuslichen Arbeitszimmer, wenn die Unterrichten "berufsprägenden Merkmale" nicht im häuslichen Arbeitszimmer gegeben werden. Wird überwiegende die Vor- und Nachbearbeitung des Unterrichts im häuslichen Arbeitszimmer ausgeführt, sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch nur beschränkt abziehbar. Wenn Sie Ihr Arbeitszimmer sowohl für Angestlle- also auch Dozententätigkeit nutzen, können Sie der anteilige Höchstbetrag als Betriebsausgaben abziehen. Als Nachweis für Ihre Promotion genügt eine Aufnahmebestätigung von dem Fachbereich oder von Ihrem Doktorvater. Wenn Sie Immatrikulationsgebühren bezahlen, dann sind diese Werbungskosten abzugsfähig. Als Nachweis dafür soll die Immatrikulationsbescheinigung vorgelegt werden. Ich hoffen, ich konnte Ihnen dabei helfen, einen Überblick zu verschaffen. Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion. Mit freundlichen Grüßen Dr. Yanqiong Bolik Steuerberaterin Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart Tel: +49 (0)711 / 9332 2657 Email: info@zdbz.de
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