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Kategorie: Einkommensteuererklärung

Frage: häusliches Arbeitszimmer

Gefragt am 17.08.2009 20:55 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin als Gebietsverkaufsleiter für Bauelemente im Außendienst im Raum Oberschwaben/Südschwarzwald/Alb/
Vorarlberg/Schweiz tätig.
In meinem Eigenheim befindet sich hierfür ein separates Arbeitszimmer.
Gegen den Steuerbescheid 2007 habe ich Widerspruch eingelegt.
Begründung: "Die Kosten für das Arbeitszimmer wurden nicht als Werbungskosten anerkannt. Wegen der Neuregelung ab dem 01.01.2007 ist derzeit ein Musterverfahren am Finanzgericht Rheinland-Pfalz (AZ: 3 K 1132/07) anhängig. Mit dem Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung bin ich einverstanden."

Gegen den Steuerbescheid 2008 habe ich wiederum Widerspruch eingelegt.
Begründung: "Die Kosten für das Arbeitszimmer wurden nicht als Werbungskosten anerkannt. Wir verweisen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.März2009 (AZ: VI R 15/07). In diesem Zusammenhang bitten wir, auch über unseren letztjährigen Widerspruch zeitnah zu entscheiden."

Nun hat das zuständige Finanzamt einen Zwischenbescheid geschickt. Wortlaut: "Das Finanzamt sieht leider keine Möglichkeit Ihrem Einspruch abzuhelfen.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2007 können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen u. berufl. Betätigung bildet. Der Tätigkeits-schwerpunkt Ihrer ausgeübten Tätigkeit liegt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, da die Arbeit durch die Tätigkeit im Außendienst geprägt ist. Eine Berücksichtigung der Aufwendungen ist somit nicht möglich."

Mit diesem Schreiben wurden wir gebeten, mitzuteilen, ob wir den Einspruch zurücknehmen oder mit welchen Gründen wir ihn weiter aufrecht erhalten.

Wie sehen Sie die Sache? Hat der Widerspruch Aussicht auf Erfolg? Sollen wir mit der 50%-Grenze argumentieren?

Mit freundlichen Grüßen

Markus Löw

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

In Ihrem Falle ist der Ansatz für die Lösung des Problems ein anderer. Sie schreiben, dass Sie in Ihrem Eigenheim ein separates Arbeitszimmer haben. Wird in einem selbstgenutzten Wohngebäude oder einer Eigentumswohnung ein Raum als häusliches Arbeitszimmer genutzt, können die darauf entfallenden Aufwendungen ganz oder zum Teil als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sein und zwar unter der Maßgabe der Eigentumsverhältnisse. Grundstücke und Grundstücksteile, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden, gehören regelmäßig zum notwendigen Betriebsvermögen. Alle damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen können daher abgezogen werden. Dies sind insbesondere: Finanzierungskosten, Erhaltungsaufwendungen, Nebenkosten für Gas, Strom Wasser u.ä. auch die anteilige Gebäudeabschreibung, Hausverwaltungs- und Reinigungskosten, Feuerversicherung usw.

NOCHMALS

Befindet sich das Arbeitszimmer im eigenen Haus oder einer ETW, können anteilige Schuldzinsen, anteilige Gebäude-AfA, Reparaturaufwendungen und sonstige Gebäudekosten abgezogen werden.Steht das Gebäude, in dem sich das Arbeitszimmer befindet,in hälftigem Miteigentum von Ehegatten und nutzt nur einer der Ehegatten das Arbeitszimmer,könnte lediglich die Höhe der AfA zweifelhaft sein.

Sie sollten daher Ihren Einspruch aufrecht erhalten und mit der von mir aufgezeigten Argumentation Ihren Einspruch begründen. Hinterlassen Sie bitte unter meine E-Mail-Adresse StillerStB@gmx.de eine Festnetzrufnummer. Ich werde Sie dann anrufen, damit wir die Vorgehensweise besprechen können

Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater

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