Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: häusliches Arbeitszimmer |
| Gefragt am 17.08.2009 20:55 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025 |
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Sehr geehrte Damen und Herren, |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: In Ihrem Falle ist der Ansatz für die Lösung des Problems ein anderer. Sie schreiben, dass Sie in Ihrem Eigenheim ein separates Arbeitszimmer haben. Wird in einem selbstgenutzten Wohngebäude oder einer Eigentumswohnung ein Raum als häusliches Arbeitszimmer genutzt, können die darauf entfallenden Aufwendungen ganz oder zum Teil als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sein und zwar unter der Maßgabe der Eigentumsverhältnisse. Grundstücke und Grundstücksteile, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden, gehören regelmäßig zum notwendigen Betriebsvermögen. Alle damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen können daher abgezogen werden. Dies sind insbesondere: Finanzierungskosten, Erhaltungsaufwendungen, Nebenkosten für Gas, Strom Wasser u.ä. auch die anteilige Gebäudeabschreibung, Hausverwaltungs- und Reinigungskosten, Feuerversicherung usw. NOCHMALS Befindet sich das Arbeitszimmer im eigenen Haus oder einer ETW, können anteilige Schuldzinsen, anteilige Gebäude-AfA, Reparaturaufwendungen und sonstige Gebäudekosten abgezogen werden.Steht das Gebäude, in dem sich das Arbeitszimmer befindet,in hälftigem Miteigentum von Ehegatten und nutzt nur einer der Ehegatten das Arbeitszimmer,könnte lediglich die Höhe der AfA zweifelhaft sein. Sie sollten daher Ihren Einspruch aufrecht erhalten und mit der von mir aufgezeigten Argumentation Ihren Einspruch begründen. Hinterlassen Sie bitte unter meine E-Mail-Adresse StillerStB@gmx.de eine Festnetzrufnummer. Ich werde Sie dann anrufen, damit wir die Vorgehensweise besprechen können Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater |
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