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Kategorie: Einkommensteuererklärung

Frage: häusl. Arbeitszimmer / Betriebsstätte

Gefragt am 05.02.2010 14:16 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) häusl. Arbeitszimmer / Betriebsstätte , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Hallo, ich bin freie Journalistin und schreibe meine Artikel ausschließlich zuhause in einem Arbeitszimmer (eigenes, abgetrenntes Zimmer innerhalb der Wohnung). Bisher habe ich in Miete gewohnt. Nun habe ich mir eine Eigentumswohnung gekauft. Auch hier habe ich ein seperates, abg

Hallo,

ich bin freie Journalistin und schreibe meine Artikel ausschließlich zuhause in einem Arbeitszimmer (eigenes, abgetrenntes Zimmer innerhalb der Wohnung).

Bisher habe ich in Miete gewohnt.

Nun habe ich mir eine Eigentumswohnung gekauft.

Auch hier habe ich ein seperates, abgetrenntes Zimmer als Arbeitszimmer (Schreibtisch, Stuhl, PC, Regale) eingerichtet. Auch hier ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt meiner beruflichen Tätigkeit / die ausschließliche Betriebsstätte.

Frage:
Wo und wie kann ich was steuerlich geltend machen?
Afa (wie lange?)?

Danke & beste Grüße

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Als freie Journalistin erzielen Sie Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 bs. 1 Ziff.1 EStG. Nach der Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG durch das StÄndG 2007 können Aufwendungen für ein Arbeitszimmer dann steuermindernd berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ob die Neuregelung allerdings verfassungsmäßig ist, wird das auf dem Prüfstand des BVerfG (Az. 2 BvL 13/09). Beträgt der Wert nach der Flächenberechnung zur gesamten Fläche nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Objekts UND nicht mehr als 20.500 EUR dann liegt kein notwendiges Betriebsvermögen vor. Trotzdem können Sie die anteilige Abschreibung, in der Regel 2% von den Anschaffungskosten der ETW ohne Grund-und Bodenanteil,anteilige Nebenkosten, anteilige Schuldzinsen u.a. als Betriebsausgaben geltend machen. Dies tun Sie in Ihrer steuerlichen Gewinnermittlung, in dem Sie den abzugsfähigen Anteil des Arbeitszimmers als Betriebsausgabe deklarieren.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steurberater

Nachfrage
Hallo Herr Stiller,

vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort!

Der anteilige Wert liegt über 20.500 Euro. Zwei kurze Fragen zum Gesagten habe ich deshalb noch:

1. Beziehen sich die 2% der Anschaffungskosten jeweils auf das Kalenderjahr oder kann ich sie nur einmalig geltend machen?

2. Gibt es Richtwerte für den abzuziehenden Grund- und Bodenanteil?

Vielen Dank für Ihre Mühe & beste Grüße

Rückantwort
Sehr geehrte Ratsuchende,

die Abschreibung ist eine Jahres-Afa. Ist die Anschaffung beispielsweise im Mai erfolgt, dann erhalten Sie nur 7/12 der Jahressumme im Anschaffungsjahr.

Die Berechnung des Grund-und Bodenanteils ist eine recht komplizierte und umständliche Angelegenheit. Hier muss eine sachgerechte Aufteilung erfolgen, ggf. durch eine Schätzung (z.B. 30% Grund und Bodenanteil vom Kaufpreis). In manchen Fällen steht der Bodenanteil auch im Kaufvertrag.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater

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