Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Guthabenverwendung durch Finanzamt |
| Gefragt am 13.08.2010 15:11 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027 |
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Sehr geehrte Damen und Herren, |
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Beantwortet von StB Olaf Gayko (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Ihr Bekannter kann den in 2009 verrechneten Betrag im Rahmen seiner Steuererklärung bei den Einkünften aus § 17 EStG (Veräußerungsgeschäfte bei Beteiligung über 1% (=wesentliche Beteiligung)) als Anschaffungskosten der GmbH-Anteile geltend machen. Sie erhöhen im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens wg. § 3c II EStG allerdings nur zur Hälfte den Verlust aus § 17 EStG. Bsp: AK GmbH-Anteile bisher: 25.000 (kann auch mehr sein) nachträgliche AK (verr. Betrag): 1000 Gesamtverlust: ./. 26.000 davon 50%: Verlust aus § 17 EStG: 13.000 Die ursprüngliche (!) Veranlagung, in der dieser Verlust wg. Insolvenz der GmbH erstmalig angesetzt worden ist, ist nachträglich zu korrigieren, die Erhöhung des Verlusts in 2009 gilt als rückwirkendes Ereignis gem. § 175 I Nr. 2 AO, so dass eine Änderung des Bescheids problemlos möglich sein sollte. Eine Berücksichtigung im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit ist nicht möglich! Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben. MfG O. Gayko Steuerberater |
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