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Kategorie: Einkommensteuererklärung

Frage: Guthabenverwendung durch Finanzamt

Gefragt am 13.08.2010 15:11 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beauftrage Sie mit der Klärung folgender nicht mich persönlich betreffender Frage:

Es wurde einem Bekannten laut Einkommen-Steuerbescheid 2008 ein Guthaben nicht ausbezahlt, weil es aufgrund einer Rückbürgschaft des Bundes und eines anderen Bundeslandes aufgerechnet wurde.

Als Begründung dient die Tatsache, dass der Schuldner für das seitens des Landes und des Bundes rückverbürgte eigene Kreditengament während seiner selbständigen Tätigkeit bis 2004 damals eine als Sicherheit dienende selbstschuldnerische Bürgschaft unterzeichnet hatte.
Soweit der Sachverhalt als Vorgeschichte, der als solcher unstrittig ist.

Mit dem Steuer-Guthaben von 2009, das aus einem bestehenden Arbeitnehmerverhältnis mit Lohnsteuerabführung herrührt, wurde also im Prinzip sein altes Kreditengagement bezahlt aus seiner insolventen Ex-GmbH (2004), deren Geschäftsführer und Gesellschafter mein Bekannter war (EV wurde abgegeben).

Seiner Auffassung nach ist nun 5 Jahre später der Ausgleich dieser alten Kreditschuld doch im Prinzip immer noch eine negative Einkunft aus einer selbständigen Tätigkeit.

Kann man diese Guthabenverwendung steuerlich in der Einkommenssteuererklärung 2009 geltend machen (da das Guthaben ja in 2009 hätte ausgezahlt werden müssen und aber statt dessen als Regressforderung (Kredittilgung) verwendet wurde ?
Falls ja, unter welchem Aspekt – als aussergewöhnliche Belastung oder als negative Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ?

Mit freundlichen Grüssen

C.D.

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Antwort

Beantwortet von StB Olaf Gayko (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte.

Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Ihr Bekannter kann den in 2009 verrechneten Betrag im Rahmen seiner Steuererklärung bei den Einkünften aus § 17 EStG (Veräußerungsgeschäfte bei Beteiligung über 1% (=wesentliche Beteiligung)) als Anschaffungskosten der GmbH-Anteile geltend machen.

Sie erhöhen im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens wg. § 3c II EStG allerdings nur zur Hälfte den Verlust aus § 17 EStG.

Bsp:

AK GmbH-Anteile bisher: 25.000 (kann auch mehr sein)
nachträgliche AK (verr. Betrag): 1000

Gesamtverlust: ./. 26.000
davon 50%: Verlust aus § 17 EStG: 13.000

Die ursprüngliche (!) Veranlagung, in der dieser Verlust wg. Insolvenz der GmbH erstmalig angesetzt worden ist, ist nachträglich zu korrigieren, die Erhöhung des Verlusts in 2009 gilt als rückwirkendes Ereignis gem. § 175 I Nr. 2 AO, so dass eine Änderung des Bescheids problemlos möglich sein sollte.

Eine Berücksichtigung im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit ist nicht möglich!

Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.

MfG

O. Gayko
Steuerberater

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