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Kategorie: Einkommensteuererklärung

Frage: gleichzeitig Wohnsitz im Ausland und weiterer Wohnsitz/Arbeit im Inland

Gefragt am 06.02.2012 16:22 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032

Da mein Freund aus beruflichen Gründen nach London umgezogen ist, unterhalte ich mit ihm zusammen eine Wohnung dort. Gleichzeitig wohne ich in Deutschland zusammen mit meinem Bruder in einer WG. Ich muss jetzt meinen Wohnsitz neu anmelden bzw. mich ummelden.

Hier ist die Frage, ob es möglich ist, im Ausland einen Zweitwohnsitz anzumelden (nachdem anscheinend jeder in Deutschland gemeldete Wohnsitz als Hauptwohnsitz zählt), damit ich die Fahrtkosten etc. von der Steuer absetzen kann.

Gibt es sonst eine steuerlich günstigere Lösung, z.B. sich in Deutschland abzumelden, aber weiterhin hier zu arbeiten?

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Wenn Sie mit Ihrem Freund in London zusammenleben, kann man davon ausgehen, dass Sie dort einen eigenen Hausstand und somit den Lebensmittelpunkt haben, den Sie aus privaten Gründen von Deutschland nach London in England verlegt haben.

Nach den BFH-Urteilen vom 5.3.2009 (VI R 58/06 und VI R 23/07) kann ein vorhandener Wohnsitz am Beschäftigungsort als Zweitwohnsitz angesehen werden, auch wenn der Wegzug zum“neuen“ Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen erfolgt ist.

Da Sie weiterhin in Deutschland arbeiten, ich gehe davon aus, dass Sie sich an mehr als 183 Tagen in D berufsbedingt aufhalten, wären Sie in D unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, da Sie hier EINEN Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Damit könnten Sie Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für doppelte Haushaltsführung geltend machen, die da sind:

Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe zu Beginn Haushaltsführung. Alternativ kann auch die allgemeine Kilometerpauschale (Fahrtaufwendungen als Reisekosten) in Höhe von 30 Cent angesetzt werden.

Aufwendungen für die Zweitwohnung in Deutschland

In der Regel Familienheimfahrten für 1 Familienheimfahrt wöchentlich

Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 24 € tätglich für die ersten 3 Monate.

eventuell weitere Aufwendungen, die Fall bezogen ermittelt werden müssen.

Vorbehaltlich einer detaillierten Überprüfung des Sachverhaltes, sollten Sie in D den Zweitwohnsitz anmelden.
Wenn Sie in D KEINEN Wohnsitz mehr haben würden Sie aber weiterhin den gewöhnlichen Aufenthalt in D haben, sofern Sie sich mehr als 6 Monate in D aufhalten, wovon ich ausgehe, da Sie sich wohl nur am Wochenende und im Urlaub in London aufhalten werden. Sie wären dann ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerplfichtig in D.

Sie sollten sich hier detailliert steuerlich beraten lassen, da zum einen Ihre Sachverhaltsschilderung sehr knapp ausgefallen ist und zum anderen eine detaillierte Sachverhaltsermittlung erforderlich sein wird. Daher können meine Ausführungen nur eine erste Einschätzung darstellen.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

Nachfrage
Wie vermutet, hat man mir auf dem Einwohnermeldeamt mitgeteilt, daß ich, wenn ich eine Wohnung in Deutschland unterhalte, diese automatisch als Hauptwohnsitz angemeldet wird- eine Anmeldung als Zweitwohnsitz wäre nicht möglich, da en Wohnsitz im Ausland durch das Einwohnermeldeamt nicht berücksichtigt wird. Trotzdem könnte man die deutsche Wohnung dann steuerlich als Zweitwohnung geltend machen. Ist das korrekt?

Rückantwort
Sehr geehrte Ratsuchende,

steuerlich kommt es auf die melderechtlichen Vorschriften nicht an, da der Gesetzgeber nur vom Wohnen am Beschäftigungsort spricht. Ich zitiere aus § § 9 Absatz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG:

" Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. "

Wie Sie sehen, verlangt der Gesetzgeber einen eigenen Hausstand an einem Ort ausserhalb des Tätigkeitsortes und eine Unterkunft am Arbeitsort.

In Ihrem Falle haben Sie am Arbeitsort eine Unterkunft, daneben befindet sich Ihr Hausstand (Lebensmittelpunkt) in London.

Sie können daher Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung geltend machen, da es auf das Melderecht nicht ankommt.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

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