Gewinnermittlung bei Veräußerung
Gefragt am 12.04.201521:11 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2536
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe im August 2014 mein Kleingewerbe, als Discjockey, beendet.
Mein zu versteuerndes Einkommen aus dem Jahr 2014 beträgt 2.821,- €.
Verkauft habe ich Dj-Equipment (wie z.B. Lautsprecher, Verstärker etc.) im Wert von 3.870,- €.
In das Privatvermögen ging ein Wert von 2.200,-€
Das Finanzamt habe ich kurz nach der Geschäftsaufgabe den Erlös und die Privatentnahmen sowie einen vorläufigen Veräußerungsgewinn, von 5.770,- mitgeteilt.
Nun habe ich festgestellt, dass dieser Gewinn falsch ist und dass ich dem Finanzamt somit einen zu hohen Betrag vorläufig mitgeteilt habe.
Da ich jetzt meine Steuererklärung dem Finanzamt übermitteln möchte, weiß ich nicht was ich als Veräußerungsgewinn angeben soll.
Das Dj-Equipment wurde unter dem Einkaufspreis verkauft, somit wäre der Gewinn = 0,- € oder sehe ich das falsch?
Sollte ich in der Steuererklärung den korrekten Gewinn oder sogar den bereits vorläufigen, aber falschen Gewinn, angeben? Müsste ich dann überhaupt mit einer Steuernachzahlung rechnen?
Muss ich dem Finanzamt, zusammen mit der Steuererklärung, auch eine Gewinnermittlung oder -bilanz, der Veräußerung, zusenden?
Bitte teilen Sie mir mit wie ich am besten vorgehe!
Danke!
21:11 Uhr
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Antwort unseres Experten
Sehr geehrter Fragesteller,
mit der Aufgabe Ihres gewerblichen Einzelunternehmens realisieren Sie in der Tat einen Veräußerungsgewinn, der sich aus der Differenz zwischen der Verkehrswerte und der Buchwerte Ihrer im Betriebsvermögen befindlichen Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt der Aufgabe ergibt.
Die vorläufige, rein informatorische Mitteilung eines Aufgabegewinnes wäre zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich gewesen und bindet sie auch nicht für Ihre Steuererklärung, die Sie nun abgeben.
Wenn Sie zuvor vermutlich Ihren Gewinn in Form einer Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt haben, so zwingt sie die Betriebsaufgabe leider, eine Aufgabe-Bilanz zu erstellen, also nur für Zwecke der Betriebsaufgabe eine Bilanz aufzustellen ...
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